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Wiedereingliederung nach Krankheit – So findest Du wieder zurück in den Job

Wiedereingliederung nach Krankheit – So findest Du wieder zurück in den Job

Nach langer Arbeitsunfähigkeit kann es schwer fallen, den Weg zurück in den Job zu finden. Vielleicht bist Du Dir nicht sicher, ob Du schon wieder fit für einen vollen Arbeitstag bist. Oder Du weißt nicht, wie der erste Schritt zur Wiedereingliederung nach der Krankheit in den Beruf aussehen kann.

Am Anfang steht meistens das Betriebliche Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung, die Dir hilft, nach und nach wieder in Deinen Berufsalltag zurück zu kehren.
Der Rechtsanspruch ist fest im Sozialgesetzbuch verankert.

Betriebliches Eingliederungsmanagement – Wie hilft es beim Wiedereinstieg in den Beruf nach Krankheit?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz BEM) muss der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer anbieten, der länger als 6 Wochen (am Stück oder insgesamt) im Jahr arbeitsunfähig geschrieben ist. Dazu ist er sogar gesetzlich verpflichtet.

Das BEM dient dazu, Deine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, es soll aber auch Deine langfristige Beschäftigungsfähigkeit und somit den Erhalt Deines Arbeitsplatzes sichern und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen.

Der Arbeitgeber (bzw. die Personalabteilung) prüft regelmäßig, welcher Arbeitnehmer wie viele Fehltage hat. Sollte auffallen, dass ein Arbeitnehmer für das BEM infrage kommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies dem Interessenvertreter der Arbeitnehmer zu melden (meist ist das Dein Betriebsrat).

Natürlich kann es auch passieren, dass eine Maßnahme zur Wiedereingliederung nach einer Krankheit nicht sinnvoll ist, zum Beispiel wenn Du Dir ein Bein gebrochen hast, 8 Wochen arbeitsunfähig bist und Dein Bruch dann unkompliziert ausgeheilt ist.

Das BEM kann nicht ohne Deine Zustimmung erfolgen. Wenn Dich der Arbeitgeber anfragt (meist schriftlich) und Du ablehnst, darf er nicht weiter tätig werden. Solltest Du Dich dafür entscheiden, wirst Du zunächst zu einem Erstgespräch eingeladen. Hier wird geplant, wie Dein Wiedereinstieg in den Beruf nach der Krankheit aussehen kann. Anwesend bist natürlich Du und Dein Arbeitgeber (oder ein BEM-Beauftragter bei größeren Betrieben). Weitere Personen sind zulässig, aber nicht notwendig.

In dem Erstgespräch soll herausgefunden werden, warum Du arbeitsunfähig bist und ob Maßnahmen am Arbeitsplatz ergriffen werden können, um erneutem Ausfall vorzubeugen.
Bei einer Behinderung können das Maßnahmen direkt am Arbeitsplatz, zum Beispiel technische Unterstützung bei Sehbehinderungen. Aber es kommt auch eine stufenweise Wiedereingliederung in Frage, mit der das Arbeitspensum schrittweise wieder gesteigert wird.

Außerdem wird geprüft, welche Stellen Dich noch unterstützen können. Hierzu können beispielsweise Rehaträger- und Einrichtungen, Integrationsfachdienste oder der Betriebsarzt in Frage kommen.
Am Ende steht das Protokoll, in dem die geplanten Maßnahmen festgehalten sind und ein Zweitgespräch datiert wird.
In diesem wird der Stand reflektiert und ob die Maßnahmen angepasst werden müssen.

Das BEM hat nicht nur Vorteile für Dich, auch der Arbeitgeber und die Sozialkassen sollen profitieren. So muss der Arbeitgeber keine neuen Fachkräfte suchen und kann Personalkosten durch Fehlzeiten sparen. Die Sozialkasse vermeidet unnötige Krankengeldzahlungen und Erwerbsminderungsrenten.

Stufenweise Wiedereingliederung nach einer Krankheit – was ist das?

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation. Du arbeitest vorerst nur einige Stunden pro Tag, in der Regel zwei. Die Arbeitszeit wird nach und nach angehoben. Die Zeit der Eingliederung ist individuell und kann bis zu ca. 6 Monate dauern.

Den genauen Ablauf legst Du zusammen mit Deinem behandelnden Arzt in einem Stufenplan fest. Diese Form der Wiedereingliederung nach der Krankheit soll Dir ermöglichen Dich schrittweise an Dein altes Arbeitspensum heranzutasten.

Deinem Arbeitgeber gibt sie die Sicherheit, dass Du nicht durch Überlastung erneut erkrankst und er einen neuen Arbeitnehmer einstellen muss. Außerdem muss er Dir während der Maßnahme kein Gehalt zahlen. Die stufenweise Wiedereingliederung nach einer Krankheit steht auch Auszubildenden und Teilzeitkräften offen.

Leider ist diese Form der Wiedereingliederung nach einer Krankheit noch nicht allen Arbeitgebern und Ärzten bekannt. Sollte das bei Dir der Fall sein, kannst Du dich an die Krankenkasse wenden oder Dich von Deiner zuständigen Rentenkasse zuerst beraten lassen und die Informationen dann mit Deinem Arzt oder Arbeitgeber teilen.

Wiedereingliederung nach Krankheit mit dem Stufenmodell – Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Du musst mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss auch während der Wiedereingliederung gegeben sein. Weiterhin ist Voraussetzung, dass Du an Deinem bisherigen Arbeitsplatz wieder eingesetzt wirst. Arbeitgeber, Dein behandelnder Arzt und Deine zuständige Krankenkasse müssen mit der Maßnahme einverstanden sein.

Besprich Deinen Wunsch am Besten frühzeitig mit allen Beteiligten, das heißt auch mit dem entsprechenden Kostenträger. Solltest Du Dich in einer Rehaklinik befinden, so kann dir der Sozialdienst der Einrichtung auch bei der Beantragung helfen. Falls eine dauerhafte Behinderung bleibt, kannst Du Dich auch beim örtlichen Integrationsfachdienst (ifd) beraten lassen.

Der Stufenplan – Was muss rein?

Der Stufenplan ist ein Muss für die Wiedereingliederung nach einer Krankheit. Den Plan arbeitest Du in erster Linie mit deinem Arzt aus. Allerdings ist es sinnig, den Arbeitgeber in die Planung miteinzubeziehen, da er dem Stufenplan zustimmen muss. Der Plan orientiert sich an Deiner derzeitigen Belastbarkeit.

Im Stufenplan wird festgehalten, wie lange die Maßnahme dauern soll. Darüber hinaus werden Details zu den einzelnen Stufen festgehalten, also in welchem Zeitablauf Dein Arbeitspensum angehoben wird. Außerdem enthält der Stufenplan Angaben darüber, welche Tätigkeiten Du ausführen kannst und welche nicht. Auch welche Bestimmungen in Deinem Arbeitsvertrag ruhen steht im Stufenplan.

Ebenfalls ist das Rücktrittsrecht aller Parteien festgelegt und die möglichen Gründe für einen Abbruch. Sollte dein Arbeitgeber Dir Gehalt zahlen wollen, so ist es ebenfalls im Stufenplan zu finden.
Läuft die Wiedereingliederung nach der Krankheit nicht so schnell wie angedacht, kann die Maßnahme auch verlängert werden. Natürlich kommt auch eine Verkürzung bei schnellerer Genesung in Frage.

Ebenso können die einzelnen Stufen individuell verändert werden, wenn dies erforderlich ist. Dabei ist eine gute Kommunikation mit deinem Arzt und Arbeitgeber unabdingbar.

Was ist mit meinem Gehalt? Bekomme ich weiterhin Krankengeld?

Der Arbeitgeber ist bei gesetzlich Versicherten nicht verpflichtet, weiter Gehalt zu zahlen, da Du ja während der Wiedereingliederung nach gegebener Krankheit noch arbeitsunfähig bist. Wenn er Dich bezahlen möchte, kann es sein, dass die Ersatzleistung gekürzt wird. Wer für Dich zuständig ist, kann unterschiedlich sein.

Bekommst Du Krankengeld vor Beginn der Maßnahme, erhältst du es auch weiterhin für die Dauer der Maßnahme. Damit ist natürlich auch die Krankenkasse Dein Ansprechpartner.
Solltest du eine Reha machen, und spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Rehabilitation die stufenweise Wiedereingliederung nach der Krankheit antreten, zahlt die Rentenversicherung ein sogenanntes Übergangsgeld und ist damit auch Dein Kostenträger. Das Übergangsgeld erhältst Du bis zum Ende der Wiedereingliederung. Leider ist das Übergangsgeld häufig etwas niedriger, als das Krankengeld.

Sollte während der Reha keine Wiedereingliederung vorgesehen werden, kann die Krankenkasse diese nachträglich bei der Rentenkasse anregen. In seltenen Fällen kann die gesetzliche Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit zuständig sein. Wenn Du mit der Maßnahme nicht einverstanden bist, erhältst Du dennoch weiter Krankengeld.

Was sonst noch?

Während der Wiedereingliederungsmaßnahme hast Du leider keinen Anspruch auf Urlaub. Dies begründet sich darauf, dass Du vor und während der Maßnahme arbeitsunfähig geschrieben bist.
Die Maßnahme kann für längstens 7 Tage unterbrochen werden, fällst Du für länger als 7 Tage aus, gilt die Maßnahme als gescheitert. In so einem Fall solltest Du dich schnellstmöglich mit deinem Arzt und dem Kostenträger in Verbindung setzen.

Die Maßnahme kann von allen beteiligten (sprich von Dir, deinem Arbeitgeber, dem behandelnden Arzt oder vom Kostenträger) abgebrochen werden. Änderungen von Deinem gesundheitlichem Zustand musst Du unverzüglich beim Kostenträger angeben.

Wiedereingliederung nach Krankheit bei Menschen mit Behinderung

Generell haben auch Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf das BEM und die stufenweise Wiedereingliederung. Im Gegensatz zu nichtbehinderten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber bei Menschen mit Behinderung eine Ablehnung der Wiedereingliederung nach Krankheit gut begründen. Außerdem haben Menschen mit Behinderung einen stärkeren Kündigungsschutz.

Zwar kann er sich darauf berufen, dass eine Weiterbeschäftigung auf Grund der Behinderung unzumutbar ist, er muss das aber beim Integrationsfachdienst(IFD) anzeigen, die dann prüfen, ob Maßnahmen gibt, um den Arbeitnehmer mit Behinderung wiedereinzugliedern. Erst wenn der IFD dem zustimmt, kann der Arbeitnehmer kündigen.

Solltest Du behindert sein (sei es durch die Krankheit oder auch schon davor), kannst Du dich beim örtlichen Integrationsfachdienst beraten lassen.
Beim Erstgespräch des BEM sollte eine Vertrauensperson mit anwesend sein.
Ansonsten ist das Prozedere gleichbleibend, mit Anspruch auf Krankengeld oder Übergangsgeld.

Verbeamtet – Was ist hier bei der Wiedereingliederung nach einer Krankheit zu beachten?

Bei Beamten gelten teilweise andere Regeln, als für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Da Beamte meist privatversichert sind, entfällt die Zustimmung der Krankenkasse. Daher gibt es auch kein Krankengeld. Beamte gelten beim Wiedereinstieg in den Beruf nach Krankheit in der Regel als (beschränkt) diensttauglich und enthalten weiterhin ihre Besoldung.
Entsprechend haben Beamte auch einen Urlaubsanspruch.

Allerdings gibt es hierzu auch unterschiedliche Auffassungen. Bei Bundesbeamten wird eher von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen, so dass kein Anspruch auf Urlaub besteht. Das passende Vorgehen bei der Wiedereingliederung nach einer Krankheit für Beamte wird auch im Voraus mit dem Arzt besprochen. Sollte ein Attest von Diesem nicht ausreichen, wird ein Gutachten vom Amtsarzt angefertigt.

Der Dienstherr muss der Maßnahme zustimmen. Derweil tendieren die Gerichte dazu, dass der Dienstherr (wie der Arbeitgeber) verpflichtet ist, ein BEM anzubieten, wenn der verbeamtete Mitarbeiter mindestens 6 Wochen innerhalb eines Jahres dienstunfähig war. Wenn Du verbeamtet bist, sprich unbedingt rechtzeitig mit Deinem Dienstherren.

Dieser kann Informationen geben, wie die Wiedereingliederung aussehen kann und ob Du beim Amtsarzt vorstellig werden musst. Die Wartezeiten für einen Termin bei Ebendiesem kann eine ganze Weile dauern.

Stufenweise Wiedereingliederung gescheitert – Was passiert jetzt?

Die stufenweise Wiedereingliederung nach einer Krankheit kann von allen Parteien beendet werden. Im besten Fall passiert das, wenn die Arbeitsfähigkeit schneller als erwartet wiederhergestellt ist. Im schlimmsten Fall erklärst Du, Dein Arbeitgeber oder der Kostenträger die Maßnahme für gescheitert. Das passiert in der Regel dann, wenn Du mindestens 7 Arbeitstage ausfällst. Ausnahmsweise kann die stufenweise Wiedereingliederung auch fortgesetzt werden, wenn absehbar ist, dass sie noch erfolgreich beendet werden kann.

Denk nur, dass Du beispielsweise an Grippe erkrankst und daher vielleicht 10 Tage ausfallen musst. Dann stünde einer Weiterführung nach Genesung nichts im Wege. Wichtig ist, dass Du dich bei drohendem Scheitern schnellstmöglich mit allen beteiligten auseinandersetzt. Entweder um den Wiedereinstieg in den Beruf nach der Krankheit nicht zu gefährden, oder um Deinen Lebensunterhalt weiter zu sichern.

Kann die stufenweise Wiedereingliederung nicht fortgesetzt werden, können weitere Maßnahmen des BEM besprochen werden. Das kann eine Reha sein (solltest Du noch keine in Anspruch genommen haben), aber auch eine Umschulung, wenn Du und Dein Betrieb feststellt, dass Du Deinen Beruf nicht weiter ausführen kannst.
Geht gar nichts mehr, muss das komplette Ausscheiden aus dem Berufsleben bedacht werden.

Wenn Du Krankengeld beziehst und Dein Anspruch nicht ausgelaufen ist, erhältst Du weiterhin Krankengeld. Erhältst Du Übergangsgeld von der Rentenkasse, entfällt die Zahlung. Dann ist zu prüfen, ob Du stattdessen Krankengeld beantragen kannst. Spricht der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus, kannst Du vorerst Arbeitslosengeld I oder II beantragen.
Allerdings musst Du dich dafür auch arbeitssuchend melden.

Kommt eine erneute Arbeitsaufnahme nicht mehr in Frage, kannst Du eine Erwerbsminderungsrente beantragen.

Stufenmodell kommt nicht in Frage – Was nun?

Dein Arbeitgeber lehnt die stufenweise Wiedereingliederung nach einer Krankheit ab. Leider kann er das machen, denn er ist erst mal nur zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet. Er muss Dir daher andere geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung nach der Krankheit anbieten.

Sollte er dies nicht können oder eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, kannst Du dich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden und falls ein außergerichtlicher Vergleich nicht zustande kommt, einen Prozess anstreben. Deine Chancen stehen bei ablehnender Haltung deines Arbeitgebers recht gut, da er seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Du selbst kannst die stufenweise Wiedereingliederung ablehnen. Dann muss der Arbeitgeber mit Dir Alternativen prüfen.

In jenem Fall ist der beste Ansprechpartner für deine Wiedereingliederung nach einer Krankheit Dein Arzt des Vertrauens. Mit ihm kannst Du Dich beraten, welche Maßnahmen für Dich in Frage kommen.

Auch in der Rehaklinik findest Du kompetente Ansprechpartner um Deinen weiteren Weg zu planen. Generell ist die stufenweise Wiedereingliederung eine sehr beliebte Maßnahme, um dich individuell und Stück für Stück in Deinen Arbeitsplatz zu reintegrieren. Sprich Deinen Arbeitgeber einfach darauf an, sollte er noch nichts davon wissen!

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