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Elterngeld – Für wen, wie lange und wie viel?

Elterngeld – Für wen, wie lange und wie viel?

Finanzielle Hilfe in der Elternzeit – Das Elterngeld

Wenn Nachwuchs unterwegs ist, gibt es viele Themen, mit denen sich die werdenden Eltern auseinander setzen, darunter das Elterngeld. Dabei handelt es sich um eine Ersatzleistung. Es soll den Verdienstausfall ausgleichen, der Zugunsten der Kinderbetreuung nach der Geburt entsteht. Dabei wird ein Prozentsatz von 65% bis 100%, abhängig vom Einkommen, ermittelt.

Die daraus resultierende Summe kann dann über den Zeitraum von maximal 14 Monaten bezogen werden. Was dabei zu beachten ist, wie das Elterngeld beantragt werden kann und welche Zusatzleistungen möglich sind, um finanziell sicher durch das erste Babyjahr zu kommen, erfährst Du hier.

Wie viel Elterngeld für wen? – Die Berechnung

Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung für den Verdienstausfall im Zeitraum der Elternzeit. Dabei bemisst sich die Ersatzrate am bis dato durchschnittlich verdienten Netto-Einkommes.

Dabei gelten folgende Prozentsätze:

  • Unter 1000 Euro Netto: 67 bis 100 %
  • Zwischen 1000 bis 1200 Euro Netto: 67%
  • Zwischen 1200 bis 1240 Euro Netto: 65% bis 67%
  • Zwischen 1240 bis 2700 Euro Netto: 65%
  • Über 2700 Euro Netto: 65%

Das maximale Elterngeld liegt bei 1800 Euro. Damit ergibt sich eine Kappungsgrenze von 2770 Euro Netto. Dies bedeutet, auch wenn deutlich über diesem Grenzwert verdient wurde, liegt das zu beziehende Elterngeld beim genannten Maximalwert.

Anzumerken ist, dass die entsprechende Elterngeldstelle das Elterngeld anhand des sogenannten SV- oder Steuerbrutto berechnet. Dabei werden die Pauschalbeträge für Sozialversicherung und Steuern abgezogen. Daher kann das entsprechend von seitens der Berechnungsstelle angesetzte Netto vom Nettoverdienst auf der persönlichen Gehaltsabrechnung abweichen.

Die Berechnung bei Zuverdienst oder selbstständiger Tätigkeit (in Teilzeit)

Wird auch im Zeitraum des Elterngeldanspruchs Einkommen aus einer Teilzeit- oder selbstständigen Tätigkeit erzielt, wird das daraus stammende Einkommen in die Berechnung einbezogen. Dabei wird das bis zur Geburt erzielte durchschnittliche Netto mit dem weiterhin erzielten Einkommen verrechnet.

Beispiel 1:

Lag der Verdienst bis zur Geburt bei 2.000 Euro und wird nun durch eine Nebentätigkeit ein Einkommen von 1000 Euro erzielt ergibt sich folgende Rechnung:
2.000 Euro – 1.000 Euro = 1.000 Euro Berechnungsnetto
Bei diesem Netto gilt der Prozentsatz von 67%. Somit entspricht die Ersatzrate 670 Euro pro Monat.

Beispiel 2 (mit Anwendung der Kappungsgrenze):

Das bis zur Geburt erzielte monatliche Netto liegt bei 5.100 Euro. Während der Elternzeit wird ein Zuverdienst von 2.000 Euro erzielt. Der Prozentsatz aus dem bis zur Geburt verdienten Netto liegt bei 65%. Da trotz Abzug des Zuverdienstes ein Netto von 3.100 Euro bleibt, wird die Kappungsgrenze herangezogen.

Somit ergibt sich folgende Rechnung:
2.77o Euro (Kappungsgrenze) – 2.000 Euro (Zuverdienst) = 770 Euro.
Davon werden 65 % als Ersatzrate gezahlt. Das Elterngeld beläuft sich dann also auf 500,50 Euro.

Bonus bei Geschwistern und Mehrlingsgeburten

Geschwisterbonus

Leben im gemeinsamen Haushalt Geschwisterkinder kann ein Bonus von 10% auf das Elterngeld aufgeschlagen werden. Dieser Bonus kann dann gewährt werden wenn:

a) Mindestens ein Kind unter 3 Jahren zusätzlich im Haushalt lebt oder
b) Mindestens zwei Kinder unter 6 Jahren zusätzlich im Haushalt leben oder
c) Mindestens ein behindertes Kind unter 14 Jahren zusätzlich im Haushalt lebt
Der Bonusanspruch besteht solange, bis das Geschwisterkind zur Berechnung herangezogene Geschwisterkind das jeweilige Alter überschreitet.
Dieser Bonus gilt auch bei verheirateten Paaren, bei denen ein nichtleibliches Kind des Elterngeldbeziehers im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei Mehrlingsgeschwistern werden die Kinder als ein Geschwisterkind für die Berechnung gewertet.
Der Bonus wird automatisch mit Antragstellung gewährt. Wird dabei ein Leistung von unter 75 Euro ermittelt, wird diese automatisch auf den Mindestwert von 75 Euro angesetzt.

Mehrlingszuschlag

Bis zum 31.12.2014 konnte für die Geburt von Zwillingen/Mehrlingen „doppeltes Elterngeld“ beantragt werden.
Seit dem 01.01.2015 wird der Mehraufwand bei Mehrlingen durch den Mehrlingszuschlag gedeckt. Dieser beläuft sich auf 300 Euro pro Bezugsmonat.
Je nach Mehrlingsgeburt gelten folgende Zuschläge:

  • Zwillinge: 300 Euro
  • Drillinge: 600 Euro
  • Vierlinge: 900 Euro
  • Fünflinge: 1.200 Euro
  • Sechslinge: 1.500 Euro

Partnermonate und Elterngeld Plus

Die reguläre Elternzeit Dauer beträgt 12 Monatsbeiträge. Diese Dauer gilt für beide Elternteile zusammen. Verzichtet ein Partner auf einen gewissen Teil seines bisherigen Einkommens, kann die Elternzeit Dauer auf 14 Monate erhöht werden. In diesem Falle spricht man von den so genannten Partnermonaten.

Zusätzlich können Eltern entscheiden, ob ein Bezugsmonat des Basiselterngeldes in zwei Bezugsmonate Elterngeld Plus umgewandelt werden sollen. So kann aus der maximalen Elternzeit Dauer von 14 Monaten Basiselterngeld auch maximal 28 Monate Elterngeld Plus gemacht werden. Dabei sind Kombinationen aus beiden Modellen möglich, was mehr Flexibilität ermöglicht.
Zur Berechnung des Elterngeld Plus werden grundsätzlich das Mindestelterngeld und, wenn vorliegend, der Mindestgeschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag halbiert.

Welche Variante des Elterngeldes kommt in Frage?

Besieht man sich die verschiedenen Varianten, kann es zu Verwirrung kommen. Fragen, welches Modell das persönlich günstigste ist, kommen auf. In diesem Falle lohnt sich die vorherige Kalkulation mit einem Elterngeldrechner. Hier können alle Möglichkeiten einmal kalkuliert werden, um die optimale, individuelle Möglichkeit zu finden. Des weiteren stehen Beratungsstellen zur Verfügung, die mit Aufklärung, Rechnungsbeispielen und Hilfe bei der Antragstellung zur Seite stehen.

Elterngeld und -zeit beantragen

Elterngeld und -zeit sind zwei voneinander getrennt zu beantragende Dinge. Jedoch ist es sinnvoll, beide Anträge so zu planen und entsprechend zu datieren, dass der jeweilige Beginn ins gleiche Zeitfenster fällt.

Antrag auf Elternzeit

Alle Eltern, einschließlich Adoptiveltern, unter gewissen Umständen auch Großeltern, andere Verwandte haben einen Anspruch auf Elternzeit. Dafür ist keine Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Die höchstmögliche Freistellung vom Arbeitsplatz beträgt hierbei drei Jahre. In diesem Zeitraum findet keine Lohnfortzahlung statt, jedoch besteht beitragsfrei weiterhin die Kranken- und Sozialversicherung. Des Weiteren gilt im gesamten beanspruchten Zeitraum der Kündigungsschutz, welcher im Mutterschutzgesetz verankert wurde.

Auch wenn keine direkte Zustimmung erteilt werden muss, hat ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber zu erfolgen. Dieser muss spätestens sieben Wochen vor Elternzeitbeginn bzw. vor Ablauf der Mutterschutzfrist eingereicht werden. In diesem Antrag muss verbindlich festgelegt sein, wie die Gestaltung der ersten beiden Lebensjahre nach Geburt geregelt ist.

Folgende Modelle sind üblich:

a) Freistellung im gesamten ersten Lebensjahr – nach diesem Zeitraum verpflichtet sich der Arbeitnehmer wieder zur Aufnahme seiner Tätigkeit
b) Freistellung für zwei Jahre
c) Freistellung für die gesamten drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit
Zusätzlich kann besonders das dritte Jahr flexibel gestaltet werden. So kann dieses Jahr auch zeitlich nach hinten gelegt werden und bis zum achten Lebensjahr genommen werden. In diesem Fall bedarf es des Einverständnis seitens des Arbeitgebers.

Arbeiten während der Elternzeit

Auch während der gesetzlichen Zeitspanne kann in Teilzeitarbeit von einer Dauer von wöchentlich 15 bis 30 Stunden gearbeitet werden. Der Rechtsanspruch darauf besteht für Mütter dann, wenn man für mehr als zwei Monate arbeiten will. Zusätzlich muss die Firma eine Mitarbeiterzahl von mindestens 15 Mitarbeitern aufweisen und die eigene Beschäftigung muss einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten entsprechen.

Der Arbeitgeber kann nur dann eine Verweigerung aussprechen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Antrag auf Elterngeld

Der Antrag für Elterngeld kann für viele Städte, Landkreise und Bezirke im Internet bequem heruntergeladen werden.
Treten Unklarheiten auf oder besteht die Unsicherheit, den Antrag falsch auszufüllen, kann ein Beratungsgespräch helfen. Entsprechende Hilfen können dabei bei der zuständigen Elterngeldstelle erfragt und terminlich vereinbart werden.

Der Antrag selbst wird nach der Geburt des betreffenden Kindes eingereicht. Dieser muss immer von beiden Elternteilen unterschrieben werden, auch wenn nur ein Elternteil als Antragsteller angegeben wird.

Einzureichende Unterlagen mit Antragstellung

Neben dem Antrag selbst sollte darauf geachtet werden, alle weiteren, für die Berechnung notwendigen Unterlagen mit einzusenden bzw. auf der Behörde abzugeben.

Benötigt für eine fristgerechte Bearbeitung werden:

  • Geburtsbescheinigung (Geburtsurkunde, Verwendungszweck „für Elterngeld“) im Original
  • Kopie des Personalausweises beider Eltern
  • Bewilligungs-/Ablehnungsbescheid Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse vor und nach Entbindung
  • Sämtliche Einkommensnachweise des Bemessungszeitraums (in der Regel die letzten 12 Monate)
  • Nachweis Arbeitgeber über gewährte Elternzeit

Zusätzliche, optionale Nachweise:

  • Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfristen
  • Bezug von Krankentagegeld durch schwangerschaftsbedingte Erkrankung sowie ärztliches Attest
  • Bewilligungs-/Aufhebungsbescheide über Einkommensersatzleistungen (ALG 1, Kinderzuschlag)
  • Elterngeldbescheide Geschwisterkinder
  • Arbeitgeberbescheide/Selbsteinschätzung für Einkünfte aus nichtselbstständiger/selbstständiger Arbeit während des Bezugszeitraums

Die notwendigen Unterlagen können oftmals auch vor der Geburt (mit Ausnahme der Geburtsurkunde, da diese erst nach der Geburt ausgestellt wird) bei der zuständigen Berechnungsstelle eingesandt werden. Dies erleichtert die Bearbeitung und verkürzt die Wartezeit bis zur ersten Auszahlung. Ob diese Möglichkeit besteht, kann telefonisch angefragt werden.

Fristen für den Antrag auf Elterngeld

Elterngeld kann regulär in den ersten 14 Monaten nach Geburt eines Kindes beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine rückwirkende Zahlung nur für die letzten drei Monate nach Antragstellungseingang gewährt wird. Die Besonderheit hierbei ist, dass dabei nicht die Kalendermonate, sondern die Lebensmonate des Kindes als Orientierung herangezogen werden. Dies bedeutet, möchte man das Elterngeld ab Geburt in Anspruch nehmen, muss der Eingangsstempel bei der zuständigen Stelle spätestens das Datum des letzten Tages des vierten Lebensmonat des Kindes aufweisen.

Sind zur Antragsstellung noch Unterlagen ausstehend, muss hier nicht gewartet werden, bis diese eingehen. Der Antrag kann auch mit noch fehlenden Unterlagen eingeschickt werden, damit der Eingangsstempel und die Zahlung entsprechend gilt. Fehlendes kann problemlos zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschickt werden.
Eine besondere First gilt bei Adoptivkindern. Wir hier der Antrag auf Elterngeld gestellt, bemisst sich der Zeitraum für Rückzahlung nicht am Geburtsdatum des Kindes sondern am Datum der Adoption.

Sollen Bezugsmonate geändert werden, ist dies formlos und schriftlich beim zuständigen Sachbearbeiter möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Änderungen in der Zukunft liegen. Wurde für die Änderungsmonate bereits Elterngeld ausgezahlt, ist keine Änderung mehr möglich.

Wie kann man herausfinden, welche Elterngeldstelle zuständig ist?

Soll Elterngeld beantragt werden, muss der entsprechende Antrag bei der dafür zuständigen Stelle eingereicht werden. Auch wenn das Elterngeld selbst eine Leistung des Bundes ist, gibt es für jedes Bundesland andere Anlaufstellen, die sowohl beratend als auch bei der Berechnung zur Seite stehen. Im Internet kann die individuell zuständige Stelle leicht über eine Suchmaschine ermittelt werden. Bestehen weiterhin Unsicherheiten kann das Bürgertelefon der jeweiligen Stadt oder Gemeinde weiterhelfen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit den Elterngeld Antragsservice zu nutzen. Dieser steht online zur Verfügung und übernimmt gleich mehrere Aufgaben. Er berät umfassend zum Elterngeld, hilft das beste Modell anhand der momentanen Lage herauszufinden, gibt Hilfestellung bei der Antragsausfüllung und übersendet den Antrag auf Elterngeld auf Wunsch auch per Post an die zuständige Elterngeldstelle.

Fazit

Das Elterngeld mit einer Dauer von bis zu 14 Monaten dient als Ersatzleistung. Es gleicht den Einkommensverlust aus, der durch die Betreuung eines Kindes nach der Geburt entsteht. Dabei können verschiedene Modelle beantragt werden. Deckt das Basiselterngeld eine Elternzeit Dauer von bis zu 14 Monaten ab, kann dieses auch in Elterngeld Plus umgewandelt werden. Damit kann ein Beanspruchungszeitraum von bis zu 28 Monaten abgedeckt werden.

Je nach Nettoeinkommen bis zur Geburt wird ein Prozentsatz von 65 bis 100% ausgezahlt. Wie viel Elterngeld ausgezahlt wird, wird von der Elterngeldstelle festgesetzt. Die Höchstgrenze des Elterngeldes liegt bei 1.800Euro pro Monat. Die Kappungsgrenze greift ab einem Nettoverdienst über 2.770 Euro.

Zusätzlich zum Basiselterngeld kann optional aufgestockt werden, wenn ein Bonus für Geschwisterkinder gegeben ist. Dieser beläuft sich auf mindestens 75 Euro bzw. 10% Nettoeinkommen. Bei Mehrlingen wird ein Mehrlingszuschlag angesetzt, der sich je nach Art der Mehrlingsgeburt um jeweils 300 Euro pro Mehrling festsetzt.

Das Internet sowie die zuständigen Elterngeldstellen stehen bei jeglichen Fragen zum Thema Elterngeld zur Verfügung und bieten wertvolle Hilfe bei der Ausfüllung des entsprechenden Antrags.

Somit sichert das Elterngeld die ersten Monate mit dem neuen Familienmitglied ab.

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