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Arbeiten in der Schwangerschaft: Schutz durch das Mutterschutzgesetz

Arbeiten in der Schwangerschaft: Schutz durch das Mutterschutzgesetz

In der Zeit der Schwangerschaft und kurz nach der Entbindung soll die Gesundheit der Mutter und des Babys so gut wie möglich geschützt werden – das ist das primäre Ziel des Mutterschutzgesetzes, vor allem beim Arbeiten in der Schwangerschaft. Damit dies gelingen kann, werden für den Arbeitsplatz einige Vorschriften bereitgehalten. Um welche Vorschriften es sich handelt, auf welche Art und Weise werdende Mütter davon betroffen sind und was sich mit der Reform 2018 verändert hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Arbeiten in der Schwangerschaft und Arbeitsrecht: Wann ist der richtige Zeitpunkt den Vorgesetzten über die Schwangerschaft zu informieren?

Der beste Zeitpunkt dafür ist, wenn die Schwangerschaft bereits sicher ist, genauer gesagt nach zwölf Wochen. Dabei ist es wichtig zuerst den Chef oder die Chefin zu informieren und anschließend die Kollegen. Selbstverständlich empfinden viele Frauen Bammel vor diesem Gespräch – und das leider mit Recht. Längst nicht alle Arbeitgeber reagieren auf diese Information positiv.

Aus diesem Grund ist es bereits beim ersten Gespräch wichtig, dass Frauen direkt zeigen, dass sie das Arbeiten in der Schwangerschaft im Griff haben und dass sich der Vorgesetzte auf sie verlassen kann. Ein zweites Gespräch ist drei oder vier Monate vor der Babypause ist ebenfalls sinnvoll. Dann kann die werdende Mutter alle Details über die Babypause und den Wiedereinstieg mit dem Chef besprechen: Wann und für wie viele Stunden kann der Wiedereinstieg erfolgen?

In größeren Betrieben ist es empfehlenswert mit der Personalabteilung im Voraus zu sondieren, welche Arbeitsmodelle das Unternehmen zur Verfügung stellt – gibt es Teilzeit, Homeoffice oder Jobsharing? Anschließend können die Kollegen befragt werden, welche Erfahrungen sie damit sammeln konnten und mithilfe dessen bei dem Vorgesetzten argumentieren. Wichtig ist ebenfalls, die Vereinbarung mit dem Chef am Ende schriftlich zu fixieren.

Arbeitsrecht und Arbeiten in der Schwangerschaft – Was steht hinter dem Mutterschutzgesetz?

Wie bereits erwähnt, das Mutterschutzgesetz hat vor allem zum Ziel, die Rechte von Frauen im Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und der Stillzeit zu stärken und sie in dieser Zeit zu schützen. Während der Arbeit in der Schwangerschaft sollen sie sich nicht benachteiligt fühlen – sie müssen bestärkt werden, Ihre Arbeit in dieser Phase bestmöglich zu erledigen.

Dabei muss ihre Gesundheit geschützt werden, das heißt, dass sie vor möglichen Überforderungen, vor dem Einwirken von verschiedenen gefährlichen Stoffen und weiteren Risiken bewahrt werden sollen. Finanziell sollen sie weiterhin abgesichert sein und dürfen mit einer plötzlichen Kündigung keineswegs konfrontiert werden.

Für das ganze bestehen einige Regelungen, die vom Vorgesetzten und von der Frau zum eigenen und dem Schutz des Babys beachtet werden müssen.

Arbeitsrecht und Arbeiten in der Schwangerschaft – Wann tritt das Mutterschutzgesetz in Kraft und für wen gilt es?

Das Mutterschutzgesetz gilt für jene Frau, die schwanger ist und sich in einem Arbeitsverhältnis befindet. Dazu gehören ebenfalls Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, Auszubildende mit Vertrag und Teilzeitbeschäftigte. Frauen, die geringfügig beschäftigt sind, haben ebenfalls Anspruch darauf, genauso wie Schwangere in der Probezeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Das Mutterschutzgesetz gilt seit 2018 ebenfalls für Praktikantinnen und Schülerinnen, wenn Zeit und Ort der Ausbildung von der Ausbildungsstelle verpflichtend vorgegeben wird. Dieses Gesetz gilt nicht für Hausfrauen, Freiberuflerinnen, Adoptivmütter und Selbstständige. Besondere Regeln des Beamtenrechts gelten hingegen für Soldatinnen, Richterinnen und Beamtinnen, die sich in der Schwangerschaft befinden.

Das Mutterschutzrecht gilt für Frauen ab dem Zeitpunkt, wenn sie ihren Vorgesetzten darüber Informieren. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Arbeitgeber darüber rechtzeitig informiert wird. Sobald dieser davon erfahren hat, ist er verpflichtet dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, von der das Einhalten der MuSchG-Vorschriften für schwangere Frauen kontrolliert werden. Bei Arbeitsstellen, bei denen Risiken geborgen werden, ist es darum wichtig, den Chef so früh wie möglich über die Schwangerschaft zu informieren.

Arbeiten in der Schwangerschaft – was sind die Leistungen vom Mutterschutzgesetz

1. Mutterschutz

Vom Gesetz wurden die Fristen des Mutterschutzes festgelegt: Dieser beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- und Frühschwangerschaften sind es sogar zwölf Wochen nach der Geburt. Die nicht in Anspruch genommene Zeit des Mutterschutzes wird verlängert, falls das Baby vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kommt.

Kommt das Kind später als erwartet auf die Welt, wird an den Fristen nichts geändert. Falls Sie vor der Entbindung ein Projekt unbedingt fertigstellen möchten, dürfen Sie es im Mutterschutz selbstverständlich tun, allerdings darf dies von Ihrem Vorgesetzten nicht verlangt werden. Ausschließlich wenn Sie es selber wünschen, dürfen Sie weiterarbeiten – dabei dürfen Sie die Entscheidung in jedem Zeitpunkt widerrufen. Wenn Sie nicht so viel versäumen möchten und Sie sich fit fühlen, dann ist im Mutterschutz auch Umschulung oder Schule ebenfalls erlaubt.

2. Beschäftigungsverbot

Auch das Verbot der Beschäftigung besteht für die Mutter in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und in den ersten acht Wochen vor der Entbindung. Selbst wenn Sie möchten, dürfen Sie vom Vorgesetzten in dieser Zeit nicht beschäftigt werden. Damit um die Gesundheit von Mutter und Baby gesorgt werden kann, gibt es zudem ein Beschäftigungsverbot im Fall von Fließband-, Nacht-, Mehr- und Akkordarbeit.

Verboten ist ebenfalls der Umgang mit radioaktiven oder giftigen Stoffen bzw. mit Tragen und Heben von mehr als fünf Kilogramm schweren Lasten, Krankheitserregern oder ständig ausgeführte monotone Körperhaltungen – die Arbeit am PC zählt hierzu nicht. Bei der Arbeit in Beförderungsmitteln wie Taxis oder Bussen, egal ob Fahrerin, Flugbegleiterin oder Kontrolleurin zählt folgendes: Ab dem dritten Monat muss ihr der Vorgesetzte laut Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaftszeit eine andere Aufgabe zuweisen.

Die werdende Mutter kann laut Arbeitsrecht beispielsweise von der Nachtschicht in die Tagschicht versetzt oder eine Flugbegleiterin als Bodenpersonal beschäftigt werden. Sollte dies keineswegs möglich sein, dann muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen – dabei darf sich die Bezahlung nicht ändern. Selbstverständlich muss die Beschäftigung der schwangeren Angestellten ihrer Stellung im Unternehmen und ihrer Ausbildung entsprechen.

Auf diese Art und Weise wird die normale Hierarchie gewahrt. Falls kein Ausweichjob für die Schwangere gefunden werden kann, muss sie vom Vorgesetzten bei vollem Gehalt freigestellt werden. In solchen Situationen kommt es ab und zu vor, dass der Chef versucht die schwangere Mitarbeiterin zu überreden, sich von dem Arzt krankschreiben zu lassen: In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber nur sechs Wochen das Gehalt, danach werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen. Allerdings wird die Schwangere finanziell dadurch schlechter gestellt, da das Krankengeld nur 70 % des Durchschnittsgehaltes beträgt.

3. Individuelles Beschäftigungsverbot

Ab und zu gibt es Fälle, in denen die Frau beim Arbeiten in der Schwangerschaft zwar gesund ist, allerdings trotzdem Gefahr für die Mutter und das Kind besteht, falls Sie weiterarbeitet. Dabei muss die Arbeit nicht einmal gesundheitsgefährdend sein – als Beispiel kann eine Köchin genannt werden, der während der Schwangerschaft übel von Essensgerüchen wird.

Hierbei kommt laut Arbeitsrecht keine Krankschreibung infrage, da die Schwangere gesund ist: Das individuelle Beschäftigungsverbot springt ein. Die Köchin darf zu Hause bleiben, solange die Essensgerüche ein Problem darstellen. Selbstverständlich muss ein ärztliches ausführliches Attest beigelegt werden, warum eine entsprechende Tätigkeit von der Schwangeren nicht ausgeführt werden kann.

4. Kündigungsverbot

Eine Frau darf beim Arbeiten in der Schwangerschaft ab der Mitteilung nicht gekündigt werden, bis vier Monate nach der Entbindung abgelaufen sind. Befristete Verträge bilden allerdings eine Ausnahme. Das Arbeitsverhältnis endet hierbei nach der Festlegung des Vertrags, obwohl die Angestellte schwanger ist.

Sollte die Frau erst nach der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfahren, hat sie zwei Wochen Zeit den Vorgesetzten darüber zu informieren – anschließend erhält sie einen Kündigungsschutz rückwirkend. Auch in der Probezeit gilt dieser Schutz. Trotz Mutterschutz sind Kündigungen beim Arbeiten in der Schwangerschaft in Ausnahmefällen trotzdem möglich – bei Betriebsschließung oder Insolvenz beispielsweise. Sollte die Frau erst nach der Kündigung schwanger werden, gilt der Kündigungsschutz natürlich nicht.

Wenn die Mutter nach der Entbindung ihres Babys in Elternzeit geht, so verlängert sich der Schutz, bis die Elternzeit abgelaufen ist. Während dem Kündigungsschutz kann die Frau das Arbeitsverhältnis allerdings freiwillig abschließen.

5. Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch

Folgendes gilt grundsätzlich: Eine schwangere darf nicht länger als acht ein halb Stunden pro Tag arbeiten. Auch Ihr Anspruch auf Urlaub wird nicht verfallen, wenn Sie der Beschäftigung nicht nachgehen können.

6. Termine beim Arzt

Grundsätzlich sollten Arzttermine beim Arbeiten in der Schwangerschaft außerhalb der Arbeitszeiten erledigt werden. Als Ausnahmefall gelten terminlich gebundene Besuche, wie wenn die Frau beispielsweise nüchtern beim Arzt erscheinen muss.

7. Gestaltung des Arbeitsplatzes

Der Vorgesetzte muss sich darum kümmern, dass seine schwangeren Mitarbeiterinnen vor Gefahr am Arbeitsplatz geschützt sind, im Zweifelsfall wird von der Aufsichtsbehörde eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Zudem muss ermöglicht werden, dass sich die werdende Mutter während der Arbeitszeit auch ungestört ausruhen kann.

8. Finanzielle Unterstützung bzw. Schwangerschaftsgeld

Vom MuSchG wird ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben, dass beim Arbeiten in der Schwangerschaft finanzielle Nachteile durch sogenannte Mutterschaftsleistungen oder Schwangerschaftsgeld ausgeglichen werden müssen. Dazu gehören das Mutterschaftsgeld, der Mutterschutzlohn beim Verbot der Beschäftigung und der Arbeitgeberschutz.

Arbeitsrecht – Arbeiten in der Schwangerschaft und Mutterschutzgesetz-Reform ab 2018

Am 1. Januar 2018 ist ein verändertes Mutterschutzgesetz in Kraft getreten und trägt einige positive Veränderungen mit sich. Folgendes hat sich 2018 durch die Reform des Gesetzes für Mutterschutz geändert:

– Selbstständige Frauen mit einer Krankentagegeldversicherung haben während den Fristen des Mutterschutzes Anspruch auf die Auszahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. In Fällen von finanziellen Einbußen sind sie auf diese Art und Weise besser geschützt – selbst am Tag der Geburt.

– Frauen, die ein behindertes Baby auf die Welt bringen, stehen insgesamt zwölf Monate Mutterschutz nach der Geburt des Kindes zu. Dabei muss die Behinderung des Babys innerhalb von höchstens acht Wochen nach der Geburt festgestellt werden.

– Mütter, die nach der 12. SSW eine Fehlgeburt erleiden können ebenfalls mit einem Kündigungsschutz in Länge von vier Monaten zählen.

– Für Richterinnen, Soldatinnen und Beamtinnen und ähnliche Arbeitnehmende und Beschäftigte gilt inzwischen dasselbe Mutterschutzniveau wie für andere berufstätige Frauen.

– Studentinnen und Schülerinnen, die ein Baby erwarten, sind in den Mutterschutz ebenfalls eingebunden, solange ein absolvatorisches Praktikum absolviert werden muss oder von der Ausbildungsstätte Informationen wie Ablauf der Veranstaltungen, Zeit und Ort verpflichtend vorgegeben werden.

– Seit 2018 können schwangere Frauen unabhängig entscheiden, ob sie feiertags und sonntags arbeiten möchten. Sollte aus ärztlicher Sicht nichts dagegen sprechen können sie ebenfalls bis 22 Uhr arbeiten. Wichtig zu erwähnen ist, dass dabei ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde für Aufsicht gestellt werden muss. Sollte dieser in einem Zeitraum von sechs Wochen nicht abgelehnt werden, dann gilt er als bewilligt.

– Neue Ausschüsse für den Mutterschutz erstellen in der Praxis Empfehlungen für das Umsetzen der Mutterschutzregelungen.

Fazit: In punkto Arbeitsrecht werden Schwangere gestärkt

Wird die Frau während ihrer Berufstätigkeit schwanger, wird auch die Verunsicherung meistens ziemlich groß. Schließlich schwirrt eine Vielzahl an Halbwahrheiten herum – diese sorgen dafür, das viele zukünftige Mütter Bammel haben, dem Vorgesetzten von dem neuen Zustand zu erzählen, da oft eine Kündigung befürchtet wird.

Was ist aber an solch einer Vermutung wahr? Beim Arbeiten in der Schwangerschaft werden vom Mutterschutzgesetz besondere Rechte zum Schutz der Frau eingeräumt. Dieser Schutzrechte gelten für unbefristet und befristet Angestellte, Beschäftigte und Arbeitnehmerinnen. In Bereich Arbeitsrecht werden zukünftige Mütter vom Gesetz gestärkt – zugleich werden alle finanziellen Nachteile vor und nach der Entbindung abgemildert.

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