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Bildungskarenz – Die Auszeit als eine wertvolle, berufliche Erfahrung

Bildungskarenz – Die Auszeit als eine wertvolle, berufliche Erfahrung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Lust auf Veränderung verspüren, können in die sogenannte Bildungskarenz gehen. Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Freistellung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, die unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeits-Markt-Service (AMS) finanziell gefördert wird.

Eine unerlässliche Bedingung ist dabei, dass die ausgewählten Bildungsmaßnahmen vom AMS auch anerkannt werden. Außerdem musst Du die Aus- oder Weiterbildung in jedem Falle ernsthaft betreiben, denn das AMS verlangt für das ausbezahlte Geld einen Nachweis über Deine Teilnahme an Schulungen bzw. über den Fortschritt Deines Studiums.

Das Gute dabei ist, dass Du auch Angebote im Ausland wahrnehmen kannst, etwa einen Fremdsprachenkurs. Dabei muss es sich nicht um ein EU-Land handeln, auch andere Länder sind grundsätzlich möglich. Neben dem Erlernen einer Fremdsprache stehen Dir aber viele anderen Möglichkeiten für eine Aus- oder Weiterbildung zur Verfügung, sie müssen nur einen Bezug zu Deiner beruflichen Tätigkeit haben.

Voraussetzungen für eine Bildungskarenz

Um die Karenz genießen zu können, musst Du verschiedene Voraussetzungen verpflichtend erfüllen:

  1. Du musst ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben und
  2. Dein Arbeitgeber bzw. Deine Arbeitgeberin muss Dich für den Zeitraum der Bildungskarenz freistellen.

Bestehendes Arbeitsverhältnis

Bevor Du in die Karenz gehen kannst, musst Du durchgehend sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, denn Arbeitslose bekommen grundsätzlich keine Bildungskarenz. „Arbeitslosenversicherungspflichtig“ meint dabei, dass Dein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, denn erst dann bist Du arbeitslosenversichert.

Eine Ausnahme gibt es in Sachen Bildungskarenz für Saisonarbeitskräfte. Sie müssen nur drei Monate durchgehend beschäftigt sein. Allerdings muss die Dauer der Beschäftigung in den letzten vier Jahren zusammengerechnet die Summe von mindestens sechs Monaten ergeben – beim selben Arbeitgeber.

Freistellung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin

Die Bildungskarenz muss mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vereinbart sein. Eine gültige Bildungskarenzvereinbarung erfolgt nach § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, kurz AVRAG, oder nach einer gleichwertigen gesetzlichen Bestimmung.

Einkommen während der Aus- oder Weiterbildung

Für die Dauer der Karenz erhältst Du keinen Lohn bzw. kein Gehalt von Deinem Arbeitgeber bzw. Deiner Arbeitgeberin. Damit Du nicht ohne Einkommen dastehst bzw. Dir eine Bildungskarenz überhaupt leisten kannst, erhältst Du in dieser Zeit das sog. Weiterbildungsgeld vom AMS, wenn Du dafür die Voraussetzungen erfüllst.

Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung durch das AMS

Geld vom AMS bekommst Du nur, wenn Du auch tatsächlich eine Weiterbildung machst, die vom AMS als solche akzeptiert wird. Ist dies der Fall, dann entspricht der Betrag der Höhe des Arbeitslosengeldes, das Dir zusteht. Deshalb wird in diesem Zusammenhang auch vom fiktiven Arbeitslosengeld gesprochen. Das Minimum beträgt 14,53 Euro pro Tag. Du bekommst das Geld frühestens ab dem Tag der Antragstellung ausbezahlt.

Diese finanzielle Förderung ist aber nicht nur an eine Weiterbildung gekoppelt, sondern auf eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Diese Anwartschaft muss mindestens sechs Monate betragen. Deswegen muss Dein Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Karenz auch sechs Monate aufrecht gewesen sein. Hier schließt sich sozusagen der Kreis, da für diese sechs Monate auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde.

Aus- und Weiterbildung während der Bildungskarenz

Die Aus- bzw. Weiterbildung kannst Du grundsätzlich im In- oder Ausland machen, allerdings muss sie einen beruflichen Bezug haben. Willst Du nur einem Hobby nachgehen, dann bekommst Du dafür kein Geld vom AMS.

Was nun genau unter dem berufliche Bezug zu verstehen ist, hängt von Deiner konkreten Tätigkeit ab. Als Beispiele werden hier Fremdsprachen oder fachliche Schulungen genannt. Bei Hobby- oder Freizeitkursen sieht die Lust auf Veränderung aber schon wieder anders aus.

Nehmen wir zum Beispiel einen Tauchkurs. Bei einem Bäcker gilt ein Tauchkurs nicht als berufliche Aus- oder Weiterbildung. Bei einer Sportwissenschaftlerin kann dieser Tauchkurs jedoch einen beruflichen Bezug haben und wird höchstwahrscheinlich als Ausbildung anerkannt.

Einfacher ist es da schon mit Schul- oder Studienabschlüssen, denn sie werden für das Weiterbildungsgeld per se anerkannt.

Geht Deine Lust auf Veränderung jedoch in Richtung einer praktischen Ausbildung, dann darfst Du diese nur in Ausnahmefällen bei Deinem Arbeitgeber bzw. Deiner Arbeitgeberin machen; und zwar nur dann, wenn die Ausbildung wirklich nur dort möglich ist.

Ein Tipp: Am besten ist es, wenn Du vorab mit dem AMS klärst, ob Dein Aus- bzw. Weiterbildungswunsch vom AMS gefördert wird, so vermeidest Du unliebsame Überraschungen bei der Lust auf Veränderung im Nachhinein.

Nachweis über die Aus- und Weiterbildung

Beim Bildungsnachweis wird zwischen Schulungen und einem Studium unterschieden. Kann die Teilnahme bzw. der Fortschritt nicht nachgewiesen werden, dann stellt das AMS die Zahlungen ein und kann sogar das bereits bezahlte Geld zurückfordern.

Bildungsnachweis bei Schulungen

Bei Schulungen muss nachgewiesen werden, dass sie ein Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche, inklusive der Lernzeiten, haben. Der Nachweis muss schriftlich erfolgen, also in Form von Zeugnissen oder einer schriftlichen Bestätigung über den Kursbesuch durch den Leiter bzw. Ausrichter.

Wird vom Kursträger nur die Anzahl der Unterrichtseinheiten bestätigt, dann solltest Du genau hinschauen, denn diese sind heutzutage kürzer als eine Stunde. Hat eine Unterrichtseinheit eine Dauer von mindestens 45 Minuten, dann sollten 20 Einheiten für die Bestätigung ausreichen. Es empfiehlt sich aber vorab eine Abklärung mit dem AMS über die notwendigen Einheiten vorzunehmen.

Ausgenommen von der 20-Stunden-Regelung sind Eltern mit Betreuungspflichten, wenn das Kind unter sieben Jahren alt ist. In diesem Fall muss der Nachweis nur über 16 Stunden pro Woche geleistet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass keine Möglichkeit besteht, dass das Kind darüber hinaus betreut werden kann.

Bildungsnachweis bei einem Studium

Während der Karenz einfach so zum Spaß zu studieren, empfiehlt sich nicht, denn das AMS will auch bei einem Studium einen Fortschritt sehen, damit das Geld nach dem ersten Semester, also nach sechs Monaten, weiterfließt. Als Nachweis für den Fortschritt des Studiums werden vom AMS anerkannt:

  • Prüfungsnachweise über vier Semester-Wochenstunden
  • Nachweise von mindesten 8 ECTS-Punkten im Semester
  • eine Bestätigung, dass Deine Abschlussarbeit (zum Beispiel die Bachelor- oder Masterarbeit) voranschreitet
  • eine Bestätigung, dass Du Dich auf eine abschließende Prüfung vorbereitest

Unabhängig davon, um welchen Nachweis es sich handelt, gilt: Dieser muss spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Karenz erbracht werden. Dabei spielen Ferien- und Semesterzeiten keine Rolle, sondern allein nur das Kalenderdatum. Beginnt die Karenz beispielsweise am 1. März (mit Beginn des Sommersemesters) eines Jahres, dann musst Du Deinen Nachweis spätestens am 31. August desselben Jahres erbringen.

Weiter ist bei einem Studium der Zeitpunkt Deiner Inskription wichtig. Beginnt Deine Bildungszeit in den Ferien, also in der vorlesungsfreien Zeit, dann bekommst Du nur Geld vom AMS, wenn Du zum Zeitpunkt der Antragstellung, also bereits im vorangegangen Semester, inskribierst warst und bereits studiert hast.

Dauer der Bildungskarenz

Sind alle Voraussetzungen für die Karenz erfüllt, dann kannst Du innerhalb von vier Jahren höchstens ein Jahr, also zwölf Monate, in Karenz gehen. Die tatsächliche Dauer hängt dann im Rahmen dieser Vorgaben weitgehend von Dir bzw. Deinem Arbeitgeber oder Deiner Arbeitgeberin ab. Bei der Gestaltung sind drei konkrete Möglichkeiten vorgesehen:

Du nimmst Dir die zwölf Monate auf einmal. Dabei solltest Du jedoch beachten, dass Du dann in den nächsten drei Jahren nicht mehr in Bildungskarenz gehen kannst. Ebenso wenig kannst Du eine Bildungsteilzeit oder die Freistellung gegen Entfall der Bezüge beanspruchen.

Du nimmst die Bildungskarenz in Teilen. Hier sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss. Außerdem musst Du alle Teile innerhalb von vier Jahren nehmen. Hierbei solltest Du beachten, dass das AMS die Zahlungen zurückfordert, wenn Du vor den zwei Monaten die Bildungskarenz beenden solltest.
Die dritte Möglichkeit ist eine Kombination von Bildungsteilzeit und -karenz.

Vor- und Nachbereitungszeiten

Für Vor- und Nachbereitungszeiten, die mit den Bildungsmaßnahmen in Zusammenhang stehen, bekommst Du Geld vom AMS nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Fristen hierfür liegen bei:

  • maximal je vier Wochen bei einer Karenz von zwölf Monaten
  • maximal je einer Woche bei einer Karenz in Teilen

Antragstellung für eine Bildungskarenz

Die Antragstellung erfolgt persönlich beim AMS Deines Hauptwohnsitzes oder über Dein so genanntes Online-AMS-Konto (eAMS-Konto).

Zuverdienst während der Bildungskarenz

Ob Du während der Bildungskarenz etwas dazuverdienen willst, bleibt Dir überlassen. Du kannst Dir sogar bei Deinem Arbeitgeber bzw. Deiner Arbeitgeberin in dieser Zeit etwas dazuverdienen. Allerdings darf der Zuverdienst nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sonst müsstest Du es zurück zahlen. Außerdem musst Du Aufnahme einer Tätigkeit sofort dem AMS melden.

Vorsicht ist auch geboten, wenn Deine Ausbildung Einkünfte vorsieht. Sie dürfen nicht höher als das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze ausmachen, wenn Du Geld vom AMS bekommen willst.

Sozial- und arbeitsrechtliche Auswirkungen

Mit dem Eintritt in die Bildungskarenz sind auch verschiedene Auswirkungen verbunden, die das Arbeits- und Sozialrecht betreffen. Du bist während dieser Zeit in jedem Falle

  • krankenversichert
  • unfallversichert
  • pensionsversichert

Kein Anspruch besteht hingegen auf einmalige Bezüge, also auf Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Urlaubs– oder Weihnachtsgeld. Außerdem verkürzt sich Dein Urlaubsanspruch anteilig. Auf einmalige Bezüge, die in Abhängigkeit zur Dienstzeit stehen, wie zum Beispiel die Abfertigung, hat eine Karenz insofern arbeitsrechtliche Auswirkungen, da diese Zeit in diesem Fall nicht als Dienstzeit berücksichtigt wird.

Kündigung und Schutz vor Kündigung

Im Gegensatz zur Elternkarenz besteht während der Bildungskarenz kein gesetzlicher Schutz vor Kündigung. Allerdings darf bei einer Arbeitgeberkündigung die Bildungskarenz nicht der Grund für die Kündigung sein (sog. Motivkündigungsschutz). Kommt es während der Bildungskarenz jedoch zu einer berechtigten Entlassung, dann endet sie mit der Kündigung. In diesem Fall bekommst Du auch keine weiteren Zahlungen vom AMS mehr.

Geht Dein Unternehmen während der Bildungskarenz in Insolvenz, dann endet zwar die Bildungskarenz, aber Du bekommst bis zum Ende der Bildungsmaßnahmen weiterhin Geld vom AMS.

Beendest Du selbst das Arbeitsverhältnis während der Bildungskarenz (Arbeitnehmerkündigung), dann werden die Zahlungen vom AMS ebenfalls eingestellt, da diese an Dein Beschäftigungsverhältnis gekoppelt sind.

Fazit

Wer Lust auf Veränderung in seiner beruflichen Laufbahn hat, muss nicht gleich den Job wechseln. Denn mit einer Bildungskarenz kannst Du nicht nur Abwechslung in dein Berufsleben bringen, sondern auch zusätzliche Qualifikationen erwerben, die Dich in Deinem Beruf darüber hinaus zukünftig weiterbringen können.

Der Gang in die Bildungskarenz steht grundsätzlich allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen, die ein Arbeitsverhältnis aufweisen können, dass durchgehend mindestens sechs Monate vor dem Antritt in die Karenz bestanden hat. Außerdem muss der Lohn bzw. das Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Und last but not least muss Dein Arbeitgeber bzw. Deine Arbeitgeberin mit der Karenz einverstanden sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann musst Du Dir über ein Einkommen während der Aus- oder Weiterbildung keine Sorgen machen, denn Du bekommst auf Antragstellung Geld von AMS in der Höhe Deines Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung eines Mindestsatzes. Die für Dich in Frage kommende Summe kannst Du vorab beim AMS in Erfahrung bringen.

Wie lange Du die Karenz für Bildung konsumieren willst, hängt von Dir und Deinem Arbeitgeber bzw. Deiner Arbeitgeberin ab. Von Seiten des Gesetzgebers ist eine maximale Dauer von zwölf Monaten innerhalb von vier Jahren vorgesehen. Diese kannst Du auf einmal oder auch in Teilen nehmen, wobei das Minimum zwei Monate beträgt.

Welche konkreten Bildungsmaßnahmen Du auswählst, bleibt Dir auch weitgehend überlassen. Allerdings müssen sie einen Bezug zu Deiner beruflichen Tätigkeit aufweisen, denn Kurse, die z.B. ein Hobby betreffen, werden vom AMS nicht finanziert.

Lust auf Veränderung, die durch eine Bildungskarenz verwirklicht werden soll, bedeutet aber nicht, dass Du dann einfach so in den Tag hineinleben kannst. Denn das AMS verlangt für seine Leistungen den Nachweis, dass Du auch in dieser Zeit etwas Nachhaltiges geleistet hast. Schließlich bist Du während Deiner Aus- oder Weiterbildung auch kranken, unfall- und pensionsversichert. Ein Anspruch auf einmalige Bezüge Deiner Arbeitgeberin bzw. Deines Arbeitgebers, wie zum Beispiel das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, besteht jedoch nicht. Keine Sorgen musst Du Dir darüber machen, dass Du wegen der Bildungskarenz gekündigt wirst, denn sie ist niemals Kündigungsgrund. Sollte eine Kündigung in dieser Zeit erfolgen, muss diese betriebsbedingt sein oder mit deinem Verhalten vor der Karenz zu tun haben.

Grundsätzlich steht Dir eine Bildungskarenz zu, wenn Du dich einem mindestens sechs Monate andauernden Beschäftigungsverhältnis befindest und in der Regel sorgt eine solche Erfahrung für neue Impulse, die Deiner beruflichen Laufbahn zu neuem Schwung verhelfen können.

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