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Arbeitslosengeld nach Elternzeit – welchen Rechtsanspruch haben Eltern?

Arbeitslosengeld nach Elternzeit – welchen Rechtsanspruch haben Eltern?

Für berufstätige Eltern ist die vom Staat eingerichtete Elternzeit eine große Unterstützung in den ersten ein bis zwei Lebensjahren des Nachwuchses. Prinzipiell können sich Eltern sich die Elternzeit untereinander aufteilen oder aber auch nur ein Part nimmt die diese Zeit mit der Zahlung des Elterngeldes in Anspruch. Wie sieht es aber mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld aus, wenn der betroffene Elternteil nach der Elternzeit gekündigt wird? Ist Arbeitslosengeld nach der Elternzeit möglich und wie lässt sich dann das Arbeitslosengeld berechnen? Diese und weitere Fragen werden im Laufe dieses Ratgebers geklärt.

Arbeitslosengeld nach der Elternzeit

Wenn Du nach Deiner zweijährigen Elternzeit arbeitslos werden solltest, aufgrund von Eigenkündigung oder einer Kündigung seitens Deines Arbeitgebers, dann hast Du grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings musst Du bei einer Kündigung nach der Elternzeit mit einem wesentlich geringeren Arbeitslosengeld nach der Elternzeit rechnen. Der Grund liegt in der Tatsache, dass beim Arbeitslosengeld berechnen nicht von Deinem vorherigen Gehalt ausgegangen wird, sondern eine Berechnung nach einem fiktiven Bemessungsentgelt vorgenommen wird. Aufgrund dessen, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld deutlich geringer, was Du monatlich bei der Auszahlung schmerzlich erkennen wirst.

Besteht nach der Elternzeit ein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Solltest Du Arbeitslosengeld nach der Elternzeit benötigen, dann hast Du auch grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Du:

  • die Anwartschaft erfüllt und
  • Dich arbeitslos gemeldet hast.

Die Bezeichnung „Anwartschaft“ bezieht sich auf den Zeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Bist Du in den zwei Jahren vor dem Jobverlust für mindestens 12 Monate entsprechend angestellt gewesen, hast Du die Anwartschaft erfüllt und natürlich auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Zusammenhang gilt die Elternzeit bis zu der Vollendung des dritten Lebensjahres Deines Kindes als ein versicherungspflichtiger Zeitraum. Du musst aber direkt davor, auf einer versicherungspflichtigen Basis angestellt gewesen sein, gemäß § 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III. Und auch der Zeitraum Deines Mutterschutzes, also die Zeit, in der Du Mutterschaftsgeld bekommen hast, wird als versicherungspflichtige Zeit gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, angesehen.

Nach einem Urteil vom LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 L 1 AL 43/10, umfasst diese Tatsache auch den Fall, wenn Du während Deiner Elternzeit noch ein Kind bekommen hast, für welches Du auch eine Beantragung des Elterngeldes vorgenommen hast. Im Genauen heißt das für Dich, dass Du Dich vom Tag der Geburt Deines ältesten Kindes bis zu dem Tag des dritten Geburtstags Deine jüngsten Kindes, einer versicherungspflichtigen Zeit befindest. Der Zeitraum von drei Jahren verändert sich allerdings nicht, wenn Du Mehrlinge auf die Welt gebracht hast. Dies ergeht aus einem Urteil von LSG Bremen, v. 01.11.2010, L 12 AL 94/09.

Ganz wichtig für Dich und für Deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld an dieser Stelle, ist noch der Fakt, dass wenn Du wegen einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund der sogenannten Übertragungsmöglichkeit bei mehreren Kindern, Deine Elternzeit verlängerst, hast Du unter Umständen keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

Als Maßgebend für die Entscheidung, ob Du Arbeitslosengeld nach der Elternzeit bekommst, ist immer die zweijährige Rahmenfrist vor dem Jobverlust verantwortlich und ob Du in dieser Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen bist. Generell gilt als versicherungspflichtige Zeit, innerhalb der Elternzeit, nur die Zeit bis zu dem dritten Geburtstag Deines jüngsten Kindes.

Solltest Du also bei mehreren Kindern die Elternzeit auch nach der Vollendung des dritten Lebensjahres Deines jüngsten Kindes noch Elternzeit in Anspruch nehmen, kannst Du eventuell Schwierigkeiten dabei haben, auf die nötigen zwölf Monate zu kommen. In so einem Fall wäre es dann für Dich besser, wenn Du während dem Rest der Elternzeit zu mindestens auf Teilzeit beschäftigt wärst. So kannst Du auf jeden Fall ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachweisen und Dir das Arbeitslosengeld nach der Elternzeit sichern.

Auf Basis einer Entscheidung des Sozialgerichtes Speyer und der Entscheidung vom Bundessozialgericht sowie des Bundesverfassungsgerichts, verstößt die Regelung, dass nur die Elternzeit bis zu der Vollendung des dritten Lebensjahres als Grund zur Anwartschaft ist, nicht gegen das Verfassungsrecht (Urteil v. 07.03.2012, S 1 AL 31/11).

Arbeitslosengeld berechnen – wie hoch kann das Arbeitslosengeld nach der Elternzeit ausfallen?

Kommt es zu einer Kündigung nach der Elternzeit, dann könnt ihr als Eltern schnell mal in Bedrängnis geraten, denn in der Regel beträgt das Arbeitslosengeld 60 Prozent vom vorherigen Gehalt. Hast Du ein oder mehrere Kinder, dann erhöht sich dieser Prozentsatz auf 67 Prozent Deines einstigen Gehaltes. Als Kinder werden dabei nicht nur die leiblichen Kinder angesehen, sondern auch Stiefkinder, Pflegekinder und Adoptivkinder. Unabhängig von der Anzahl Deiner Kinder erhältst Du diesen erhöhten Prozentsatz als Leistung. Dass das Arbeitslosengeld nicht nach der Anzahl der Kinder gestaffelt wird, hält das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß. Somit ist das Arbeitslosengeld ein Pauschalisierung auf Basis des Nettogehaltes.

Damit das pauschalisierte Nettogehalt berechnet werden kann, werden die Bruttoeinkünfte des vorherigen Jahres vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang wird auch von dem sogenannten Bemessungsrahmen gesprochen, welcher aufgrund von Rückrechnungen ermittelt und festgelegt wird, und nach einem Jahr abläuft (§ 150 Abs. 1 SGB III). Sämtliche beitrags- und steuerpflichtigen Einnahmen werden zu Deinem Arbeitseinkommen hinzugezählt. Zugehörig ist daher nicht nur Dein monatliches Gehalt, sondern auch Sonderzahlungen wie Tantiemen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Gratifikationen.

Der Bessungsrahmen wird dann auf zwei Jahre erweitert, wenn Du innerhalb des Jahres vor Deinem Jobverlust nicht auf insgesamt 150 Tage Arbeitsentgelt kommst, gemäß § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Hast Du Dich also während des Jahres vor Deiner Arbeitslosigkeit in Elternzeit befunden und konntest daher keine Arbeitsentgelte erzielen, weitet sich der Bemessungsrahmen dann auf zwei Jahre aus.

Wenn Du von Deiner Elternzeit nur ein Jahr in Anspruch genommen hast, dann wird beim Arbeitslosengeld berechnen, das Einkommen berücksichtigt, welches Du innerhalb des Jahres vor Deiner Elternzeit bezogen hast. Arbeitslosengeld nach der Elternzeit berechnet sich dabei immer ab dem ersten Tag Deiner Arbeitslosigkeit, wo es dann zur Rückrechnung der letzten zwei Jahre kommt und ob Du in den vergangenen 24 Monaten für mindestens 150 Tage ein Arbeitsentgelt erzielt hast.

Beim Arbeitslosengeld berechnen, wird weder der Zuschuss seitens des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld, noch das Mutterschaftsgeld an sich oder das Elterngeld mit in die Ermittlung des Arbeitslosengeldes einbezogen. Der Grund dafür liegt in dem Fakt, dass es sich dabei nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt. So unterliegt der Zuschuss zu dem Mutterschaftsgeld weder der Sozial- noch der Steuerversicherungspflicht (§ 3 Nr. 1d EStG, § 2 Abs. 1 Nr. 6 SvEV). Beim Arbeitslosengeld berechnen kann es daher nicht zu dem Arbeitslosengeld nach der Elternzeit, berücksichtigt werden. Entsprechend des SG Aachen, Urteil v. 30.06.2011, S 15 AL 118/11 WA, wurde dem von gesetzlicher Seite so zugestimmt. Des Weiteren erkannte das Gericht hier weder eine Verletzung des Eu-Rechts, noch des Verfassungsrechts.

Die Zeit des Mutterschutzes und auch die Elternzeit werden nur dann als Grund zur Anwartschaft berücksichtigt, wenn es um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geht. Allerdings nicht, wenn es um das Arbeitslosengeld berechnen geht. Solltest Du die vollen zwei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen haben und daher auch innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmen über zwei Jahre hinweg, auf keine 150 Tage Bezug von Arbeitsentgelt kommen, dann erfolgt das Arbeitslosengeld berechnen nicht auf Basis Deines letzten Gehaltes, sondern wird fiktiv, nach einer gewissen Pauschale ermittelt (§ 152 Abs. 1 SGB III). Regelmäßig wäre das somit der Fall, wenn Du Dich zwei Jahre oder sogar noch länger innerhalb der Elternzeit befunden hast.

Elternzeit mit Teilzeitarbeit

Genanntes kannst Du auch zu Grunde legen, wenn Du innerhalb Deiner Elternzeit in einem Teilzeitjob tätig warst. Zwar hast Du dann Arbeitsentgelt erzielt, allerdings werden die Erziehung und die Betreuung von Deinem Kind unter drei Jahren, bei dem Arbeitslosengeld berechnen, nicht in Betracht gezogen, da es aufgrund der Erziehung und Betreuung von Deinem Kind zu einer Minderung der wöchentlichen Arbeitszeit oder des Arbeitsentgeltes gekommen ist. Dies entspricht einer gesetzlichen Regelung nach § 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. Letztere Regelung soll Dich als arbeitslose Person davor schützen, dass beim Arbeitslosengeld berechnen, Zeiträume von Entgelten berücksichtigt werden, welche nicht repräsentativ für das Arbeitsentgelt waren (BT-Drs. 15/1515, S. 85).

Es erfolgt nur eine Berechnung vom Arbeitslosengeld auf Basis eines Vollzeitentgeltes, wenn Du in den vergangenen zwei Jahren (erweiterter Bemessungsrahmen) für mindestens 150 Tage ein Anrecht auf ein Vollzeitgehalt hattest. Es ist zudem nicht möglich, den Bemessungsrahmen über mehr als zwei Jahre zu erweitern, gemäß BSG, Urteil v. 06.05.2009, B 11 AL 7/08 R. Zu einer fiktiven Bemessung kommt es dann, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre nicht mindestens 150 Tage mit Anrecht auf (Vollzeit-) Arbeitsentgelt bestand.

An dieser Stelle gibt es jedoch auch eine Ausnahme

Sollte bei der fiktiven Berechnung vom Bemessungsentgelt ein Ergebnis erzielt werden, welches für Dich nachteiliger als das erzielte Entgelt aus Deinem Teilzeitjob, dann wird beim Arbeitslosengeld berechnen Dein tatsächlich erwirtschaftetes Teilzeitgehalt zu Grunde gelegt. In § 150 SGB III in Ziffer 150.2. wird nach fachlicher Weisung von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen, dass es nicht zur Anwendung der Vorschrift § 150 Abs. 2 kommt, wenn daraus ein ungünstigeres Ergebnis erzielt wird.

Kündigung nach Elternzeit – wie wird das fiktive Arbeitsentgelt ermittelt?

Kommt es zur Bemessung vom fiktiven Arbeitsentgelt, dann basiert diese nicht auf das individuelle erzielbare Gehalt, sondern auf Basis von einer pauschalen Regelung. In diesem Rahmen wirst Du dann in eine von insgesamt vier Qualifikationsgruppen eingestuft, welche von Deinem Hochschul- oder Berufsabschluss abhängig gemacht wird. Jede Gruppe hat dabei eine spezielle Zuordnung, was das pauschale Entgelt betrifft. Hierdurch wird das Elternteil in Elternzeit, welches zwar über eine gute Qualifikation für seinen Job verfügt und auch entsprechend gut verdient hat, benachteiligt, da es formal gesehen nur über eine beendete Berufsausbildung verfügt. Innerhalb der Qualifikationsgruppe ist dieses pauschale Arbeitsentgelt nämlich in der Regel massiv weniger, als es bei dem in der Realität bezogenen Gehalt der Fall war.

Ein Beispiel

Eine Pharmareferentin im Außendienst erzielte vor ihrer Elternzeit ein Gehalt von 3.087 Euro. Innerhalb der Ausübung ihres Berufes qualifizierte sie sich hierfür, hatte hingegen aber „nur“ eine abgeschlossene Ausbildung zur MTA (Medizinisch-Technische Laborassistentin) über einen Zeitraum von drei Jahren vorzuweisen. Aufgrund dessen, wird sie von der Agentur für Arbeit in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft. Innerhalb genannter Gruppe beträgt das Arbeitsentgelt auf fiktiver Basis jedoch nur 1.959,90 Euro. Im Zuge dessen und um eine Einstufung in eine bessere Qualifikationsgruppe zu erreichen, klagte sie. Allerdings war ihre Klage vor dem Bundessozialgericht nicht von Erfolg gekrönt, denn entscheidend, so befand es der oberste Richter, sei für die Einstufung nur der formale Berufsabschluss (BSG, Urteil v. 04.07.2012, B 11 AL 21/11 R).

Gemäß BVerfG, Beschluss v. 14.03.2011, 1 BvL 13/07 wurde hier vom Bundesverfassungsgericht keine verfassungswidrige Benachteiligung erkannt und auch ein möglicher Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht ist vom zuständigen Bundessozialgericht negiert worden (BSG, Urteil v. 25.08.2011, B 11 AL 19/10 R).

In einzelnen Fällen kann es durch die fiktive Ermittlung vom Arbeitslosengeldes auch zu Gunsten des Leistungsempfängers kommen, allerdings geht es hier nur um vereinzelte Ausnahmefälle. Solltest Du z.B. in Deinem Beruf äußerst schlecht entlohnt worden sein, dann kann es sein, dass Du beim Arbeitslosengeld berechnen eine höhere Leistung zugesprochen bekommst, unabhängig von Deinem vorherigen Niedriglohn (BSG, Urteil v. 21.07.2009, B 7 AL 23/08 R). Gleiches kann auch der Fall sein, wenn Du mit Deiner Teilzeitarbeit weniger Einkommen erzielt hast.

Arbeitslosengeld nach Elternzeit – mit welcher Höhe kann gerechnet werden?

Bei einer Kündigung nach der Elternzeit, hast Du Anspruch auf Arbeitslosengeld und wenn Du innerhalb der zwei Jahren, des erweiterten Bemessungsrahmen, für mindestens 150 Tage ein Arbeitsentgelt bezogen hast, dann kommt es bei Dir zu keiner fiktiven Berechnung beim Arbeitslosengeld nach der Elternzeit. Eine Beispielrechnung:

Innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmen hast Du vor dem Beginn Deiner Arbeitslosigkeit nur während eines Zeitraumes (Bemessungszeitraum) vom 01.01. bis zu dem 30.09. ein Arbeitsentgelt von 2.500 Euro brutto monatlich verdient. Jenes Bruttogehalt wird dann durch geteilt durch die Anzahl der Kalendertage, innerhalb des Bemessungszeitraumes. In der Beispielrechnung wären das dann 243 Kalendertage und somit beläuft sich das durchschnittlich errechnete tägliche Bemessungsentgelt auf 92,59 Euro (22.500 Euro / 243 Tage).

Beläuft sich der Bemessungszeitraum auf ein komplettes Jahr, wo es zur Abrechnung von Deinem Arbeitsentgelt gekommen ist, dann wird Dein Jahreseinkommen geteilt durch 365 Tage. Sobald das Brutto-Bemessungsentgelt ermittelt wurde, ist die erste Hürde zur Ermittlung vom Arbeitslosengeld nach Elternzeit genommen. Jetzt folgt noch die Berechnung des sogenannten Netto-Leistungsentgeltes. Hierzu kommt es zu pauschalisierten Abzügen.

Für die Sozialversicherung werden als Arbeitnehmeranteil pauschal 21 Prozent von dem Bemessungsentgelt heruntergerechnet. Zudem erfolgt der Abzug vom Soli und der Lohnsteuer, wobei sich die Höhe nach Deiner Lohnsteuerklasse richtet. Solltest Du der Kirche angehörigen, solltest Du wissen, dass es nicht zu dem Abzug von der Kirchensteuer kommt. Es ist Dir durchaus möglich, Dein Arbeitslosengeld nach Elternzeit selber zu berechnen. Von der Bundesagentur für Arbeit wurde hierzu ein spezieller Rechner zur Ermittlung des Arbeitslosengeldes, zur Verfügung gestellt.

Auf der Internetseite kannst Du im ersten Schritt erst einmal das Jahr auswählen, in welchem Du arbeitslos wurdest. Im Anschluss trägst Du Dein Bruttogehalt ein, welches Du monatlich bezogen hast. Hierzu kannst Du das errechnete Arbeitsentgelt kalendertäglich anwenden oder Du entnimmst aus der Tabelle das fiktive. Mit 365 Tagen musst Du das dann multiplizieren und dann durch 12 Monate dividieren.

Wenn Du nach Deiner Elternzeit nur noch in eine Teilzeitbeschäftigung gehen möchtest

Sollte es zu einer Kündigung nach der Elternzeit kommen, weil Du nach Deiner Elternzeit aufgrund der Kinderbetreuung nur noch eine Teilzeitbeschäftigung anstrebst, wird das ganze Unterfangen für Dich noch dramatischer. Von der Arbeitsagentur wird in so einem Fall genau überprüft, ob die Betreuung von Deinem Kind nach Deiner Beschäftigungsaufnahme auch wirklich gewährleistet ist.

Nimmst Du nur einen Teilzeitjob an, dann kommt es zur Kürzung Deines Arbeitslosengeldes auf Basis der verminderten Arbeitszeit gegenüber der Vollarbeitszeit. Arbeitest Du beispielsweise dann nur im Rahmen einer 20-Stundenwoche, bekommst Du im Gegensatz zu einer Vollzeitstelle mit 40 Stunden pro Woche, nur Arbeitslosengeld in halber Höhe.

Anspruch auf Arbeitslosengeld – ein Ratschlag für Dich

Du solltest Dir also vorher genau überlegen, ob Du nicht die Möglichkeit findest, die Betreuung von Deinem Kind noch anders gewährleisten zu können. Kreuze für den Antrag zum Arbeitslosengeld berechnen auch wirklich nur dann Teilzeit an, wenn Du das tatsächlich entweder so willst oder nicht anders organisieren kannst.

Optimal ist es natürlich wenn es erst gar nicht zu einer Kündigung nach der Elternzeit kommt. Gerade wenn Du selber in Betracht ziehst, Deinen Job zu kündigen, solltest Du nochmals genau abwägen. Bei einer Kündigung nach der Elternzeit durch den Arbeitgeber empfiehlt sich zudem immer eine Beratung auf rechtlicher Ebene. In vielen Fällen liegt nämlich keine ausreichende Begründung für die Kündigung nach Elternzeit vor.

Arbeitslosengeld und Anspruch auf Teilzeit

Wie auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld, hast Du auch Anspruch auf eine Beschäftigung in Teilzeit, insofern das Unternehmen über mehr als 15 Mitarbeiter verfügt. Deinem Arbeitgeber ist nur dann eine Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung möglich, wenn diese auf betrieblichen Gründen basiert. An genannte Gründe gibt es ein hohes Maß an Anforderungen.

Sollte es zu einer Ablehnung in Bezug auf den Wunsch der Teilzeitbeschäftigung kommen, dann hast Du somit noch sehr gute Chancen, dass Du Dich mit Deinem Arbeitgeber noch auf eine einvernehmliche Lösung einigen kannst. So eine Einigung kann z.B. auch ein Aufhebungsvertrag sein, in Verbindung mit der Zahlung von einer Abfindung.

Fazit

Unschwer lässt sich anhand dieses Ratgebers erkennen, dass das Arbeitslosengeld nach Elternzeit ein sehr komplexes und komplizierteres Unterfangen ist. Ein Anspruch auf Arbitslosengeld nach der Elternzeit besteht für Dich grundsätzlich, jedoch musst Du viele wichtige Dinge zu dem Arbeitslosengeld nach Elternzeit wissen, damit Du auch wirklich das Beste für Dich herausholen kannst.

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