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Mutterschaftsgeld – So kalkulieren Sie den Arbeitgeberzuschuss

Mutterschaftsgeld – So kalkulieren Sie den Arbeitgeberzuschuss

Wird eine Mitarbeiterin in Ihrem Unternehmen schwanger, kommt spätestens zum Ende der Schwangerschaft das Thema Mutterschaftsgeld (auch Mutterschutzgeld genannt) zur Sprache. Dies ist eine Entgelt-Ersatzleitung, die Ihrer schwangeren Mitarbeiterin während der Zeit des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes zusteht. Doch wer zahlt das Mutterschaftsgeld? Ein Teil wird von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und ein weiterer Teil als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber getragen.

Es soll somit sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmerin keine finanziellen Einbußen aufgrund des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor und nach der Geburt des Kindes hat. Auf dem Wege des U2-Verfahrens können dem Arbeitgeber die Kosten erstattet werden. Diese Entgeld-Ersatzleistung während des Mutterschutzes ist nicht zu verwechseln mit dem Elterngeld.

Schwangere Angestellte werden durch das Mutterschutzgesetz geschützt

Einer werdenden Mutter steht im Unternehmen ein besonderer Schutz zu. Deshalb sieht der Gesetzgeber vor, dass eine schwangere Arbeitnehmerin genau sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes und acht Wochen nach der Geburt einen besonderen Schutz, nämlich das gesetzliche Beschäftigungsverbot erhält und strengstens einhält. Bei einer schwangeren Angestellten, die Mehrlinge erwartet, verlängert sich dieses Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes auf zwölf Wochen. Dementsprechend muss die Entgeldersatzleistung bis zwölf Wochen nach dem Geburtstermin gezahlt werden.

Während dieser Mutterschutzzeit ist es der Schwangeren zu ihrem und zum Schutz des ungeborenen Kindes untersagt zu arbeiten. Damit ihr aus finanzieller Sicht der Anreiz fehlt, trotzdem einer Beschäftigung nachzugehen, gleicht das Mutterschaftsgeld ihr Gehalt aus.

Welche Voraussetzung für die Zahlung erfüllt sein müssen

Einen Anspruch haben werdende Mütter, die in einem Angestelltenverhältnis stehen und mit einem Anspruch auf Krankengeld gesetzlich versichert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Angestellte freiwillig oder pflichtversichert ist. Das Gleiche gilt für Auszubildende, für die ebenfalls ein Anspruch besteht, sofern es sich um eine betriebliche Ausbildung handelt. Ist Ihre schwangere Angestellte privat versichert, steht ihr keine Zahlung durch die Krankenkasse zu.

Sie erhält stattdessen einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld muss jedoch so gezahlt werden, als wäre die Arbeitnehmerin gesetzlich versichert. Für Sie als Arbeitgeber ändert sich in diesem Fall nichts.

Ist Ihre Angestellte geringfügig beschäftigt und hat in den letzten drei Monaten vor der Mutterschutzfrist mehr als 390 Euro monatlich verdient, so muss auch hier eine Bezuschussung durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Grenze von 390 Euro setzt sich aus dem Mutterschutzgeld von 13 Euro pro Tag x 30 Tage zusammen – mehr zur Berechnung finden Sie im Rechenbeispiel unten.

Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während des Mutterschutzes, so muss der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nur bis zum letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden.

Schwangere, die nicht berufstätig sind, haben keinen Anspruch auf diese Endgeldersatzleistung.

Wer zahlt Mutterschaftsgeld und wie wird die Mutterschaftsgeld Höhe berechnet?

Aus der Zahlung von der gesetzlichen Krankenkasse und dem Arbeitgeberzuschuss setzt sich die Mutterschaftsgeld-Höhe zusammen. Summiert soll dieser Betrag das ursprüngliche Nettogehalt der (werdenden) Mutter ersetzen. Der Arbeitgeberzuschuss wird nicht als Gehalt oder Lohn ausgewiesen.

Diese Leistung gehört in der Abrechnung zum sogenannten U2-Verfahren. Das bedeutet, dass der Zuschuss, den der Arbeitgeber zahlt, vollständig von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse an den Arbeitgeber erstattet wird. Diese Erstattung enthält auch die Gesamtsozialversicherungsabgabe. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, wie Urlaubs– oder Weihnachtsgeld oder ähnliche Zusatzleistungen sind davon nicht betroffen und werden nicht berücksichtigt.

Detailliertes Rechenbeispiel

Mitarbeiterin Frau Mutter erhält durchschnittlich ein monatliches Nettogehalt von 1.500 Euro, welches ihr bisher am letzten Tag des Monats ausgezahlt wurde. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor errechnetem Geburtstermin. Nehmen wir an, der errechnete Geburtstag des Kindes ist der 31. März. Somit beginnt der Mutterschutz am 17. Februar, der Tag, ab dem sie kein reguläres Gehalt mehr erhält.

Somit ergibt sich ein bisheriges durchschnittliches Nettoeinkommen pro Tag von 50 Euro (1.500 Euro / durchschnittlich 30 Tage pro Monat). Das Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse an Frau Mutter ausgezahlt wird, beträgt 13 Euro pro Tag. Somit errechnet sich:

Die Auszahlung der Krankenkasse für die Zeit vom 17. Februar (Beginn des Mutterschutzes) bis 26. Mai (Ende des Mutterschutzes): 13 Euro x 99 Tage = 1.287 Euro Gesamtauszahlung der Krankenkasse in zwei Beträgen. Einen Teil bekommt die Arbeitnehmerin vor dem errechneten Geburtstermin und den zweiten Teil nach dem tatsächlichen Geburtstermin.

Für die Zeit vom 17. Februar bis zum 26. Mai beträgt der Arbeitgeberzuschuss demnach: 37 Euro x 99 Tage = 3.663 Euro. Allerdings zahlen Sie nicht den kompletten Betrag auf einmal aus, sondern entsprechend anteilig zum Monatsende bzw. zum Tag der sonst üblichen Gehaltsauszahlung.

Der tatsächliche Geburtstermin ist jedoch oftmals nicht der errechnete Geburtstermin. Kommt das Kind einige Tage früher zur Welt, ändert sich an der Gesamtanzahl der Mutterschutztage nichts. Es bleibt bei 99 Tagen. Ist der tatsächliche Geburtstermin jedoch später als errechnet, verlängert sich der Mutterschutz um diese entsprechenden Tage und somit auch der Anspruch auf die Entgeldersatzleistung.

Mit dem Mutterschaftsgeld Rechner unter www.elterngeld.net/mutterschaftsgeldrechner.html haben Sie die Möglichkeit, schnell und unkompliziert die anteiligen Beträge des Mutterschutzgeldes sofort online ausrechnen zu lassen.

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld

Sobald Sie von der Schwangerschaft Ihrer Mitarbeiterin erfahren, sollten Sie darauf achten, dass der Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen schwangerengerecht gestaltet sind. Ihre Mitarbeiterin wird sich eine Bescheinigung von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin ausstellen lassen, welches den voraussichtlichen Geburtstermin beinhaltet. Diese Bescheinigung wird in der Regel nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ausgehändigt.

Eine Ausfertigung des Belegs wird von der Mitarbeiterin mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld an die zuständige Krankenkasse geschickt. Die zweite Ausfertigung wird sie ihrem Arbeitgeber aushändigen. Die Krankenkasse setzt sich bei Eingang der Bescheinigung mit Ihnen in Verbindung und klärt die Höhe der Zuschusszahlung und wird entsprechende Gehaltsnachweise bei Ihnen anfordern.

Besonderheiten während der Elternzeit

Befindet sich eine Ihrer Mitarbeiterinnen in der Elternzeit und erwartet vor Ablauf dieser Zeit ein weiteres Kind, steht ihr kein erneutes Mutterschutzgeld zu. Es besteht jedoch die Möglichkeit für die Mitarbeiterin, einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber zu beantragen. Die Elternzeit würde demnach enden, wenn die neue Mutterschutzfrist beginnt. Die restliche Elternzeit, die ihr noch zugestanden hätte, kann sie mit Genehmigung des Arbeitgebers an die zweite Elternzeit anhängen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag akzeptieren und ermöglich der Mitarbeiterin so ein Mutterschaftsgeld für die neue Schwangerschaft, welches höher ausfällt als das Elterngeld.

Die Berechnung erfolgt auf derselben Grundlage, wie bei der ersten Schwangerschaft. Berücksichtigt bei der Berechnung wird das Nettogehalt der letzten drei Monate vor der ersten Schwangerschaft. Finanzielle Nachteile entstehen dem Arbeitgeber dadurch nicht, da auch in diesem Fall den Aufwand über das U2-Verfahren erstattet wird.

Fazit

  • Nach Erhalt der Information über die Schwangerschaft, den Arbeitsplatz auf die Umstände einrichten oder ggf. versetzten.
  • Auf Mutterschutz und Elternzeit der Mitarbeiterin einstellen
  • Erhalt der Bescheinigung über prognostizierten Geburtstermin
  • Kontaktaufnahme durch die Krankenkasse zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes
  • Berechnung des Arbeitgeberzuschusses (Krankenkasse trägt 13 Euro pro Tag, Arbeitgeber bezuschusst mit der Differenz bis zum durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes)
  • Abrechnung über das U2-Verfahren

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