Inhalt
Was ist das Arbeitszeitgesetz?
- der maximal zulässige Arbeitszeit
- der Pausen
- der Ruhezeiten nach der Arbeit
- der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
- sowie der Nacht- und Schichtarbeit
Das AGG stammt aus dem Jahre 1994 und ist entsprechend kompliziert formuliert. Das Arbeitszeitgesetz dient dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitszeitgestaltung. Gebunden werden sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer.
Für wen gilt es?
Was versteht man unter Arbeitszei?
Die wichtigsten Regelungen zur Arbeitszeit
Dennoch gilt keine grundsätzliche 60 Stunden Woche. Das Arbeitszeitgesetz sieht allerdings sechs der sieben Wochentage, also mit Ausnahme des Sonntags, als Werktage an. Zudem ist eine werktätige Ausnahmearbeitszeit von 10 Stunden möglich. Somit ist indirekt eine 60 Stunden Woche als maximal zulässige Arbeitszeit erlaubt.
Sonntage und staatliche Feiertage
Nacht- und Schichtarbeit
Nachtarbeit
Schichtarbeit
- verschiedene Beschäftigte
- auf Grundlage eines organisierten Zeitplans
- hintereinander versetzt
- die gleiche Tätigkeit
- an derselben Arbeitsstelle
- beim selben Arbeitgebers ausüben
Dementsprechend wird die Beschäftigung während eines bestimmten Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten wahrgenommen. Für viele Produktionsbetriebe ist eine Schichtarbeit von existenzieller Bedeutung, da aus technischen Gründen der Arbeitsfortschritt nicht unterbrochen werden darf und über die „normal“ geltenden Arbeitszeiten hinaus der Betrieb aufrechterhalten werden muss, ohne die maximal zulässige Arbeitszeit zu überschreiten.
Ein klassisches Beispiel ist die Stahlindustrie. Aber auch auf vielen Dienstleistungssektoren wie insbesondere bei der medizinischen Versorgung in Krankenhäusern versteht es sich von selbst, dass rund um die Uhr Personal eingesetzt werden muss. Besonders bekannt sind Zwei-Schicht-Betriebe und Drei-Schicht-Betriebe. Etwas seltener wird in Vier-Schicht-Betrieben oder gar in Fünf-Schicht-Betrieben gearbeitet.
Schicht- und Nachtarbeit kombiniert
Obwohl Schichtarbeit schon lange existiert, ist es erst seit vielleicht zwanzig Jahren allgemein ins Bewusstsein gedrungen, dass mit der Wahrnehmung von Schichtarbeit auch ein deutlich erhöhtes Gesundheitsrisiko einhergeht. Besonders bedenklich ist Schichtarbeit dann, wenn sie zusätzlich eine Beschäftigung in Form der Nachtarbeit beinhaltet.
Schichtarbeiter, insbesondere bei integrierter Nachtarbeit, bedürfen daher einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle, für deren Ermöglichung und Einhaltung der Arbeitgeber zu sorgen hat. So regelt das Arbeitszeitgesetz, dass Nachtarbeitnehmer alle drei Jahre Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Kontrolle haben. Es wird ebenso auf konkrete Symptome untersucht, wie auch die grundsätzliche Eignung zu Wahrnehmung von Nachtarbeit überprüft.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres haben Arbeitnehmer einen jährlichen Anspruch auf entsprechende Untersuchungen. Die Untersuchungskosten trägt der Arbeitgeber. Liegt ein ärztliches Attest vor, welches aus medizinischen Gründen von einer Beschäftigung zur Nachtzeit abrät, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz. Einen entsprechenden Anspruch hat der Arbeitnehmer unabhängig von einer gesundheitlichen Belastung auch dann, wenn er Kinder unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt oder einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat.
Gesundheitliche Belastungen
Typische Krankheitsbilder, die mit Schichtarbeit einhergehen können, sind Schlafstörungen, Bluthochdruck, Kreislauferkrankungen, Magengeschwüre und Kopfschmerzen. Über den rein körperlichen Bereich hinaus können sich durchaus auch Depressionen entwickeln.
Mittlerweile werden auch Zusammenhänge mit Krebserkrankungen gesehen, welche durch die Reduzierung des Melatoninspiegels in Folge der Nachtarbeit und der unregelmäßigen Ruhezeiten entstehen. Um dem gesundheitlichen Risiko ausreichende Beachtung zu verschaffen, wird mittlerweile von medizinischer Seite empfohlen, nicht mehr als vier Nachtschichten hintereinander wahrzunehmen.
Darüber hinaus kann Schichtarbeit auch negative, soziale Folgen mit sich bringen, da der Arbeitnehmer gerade dann im Betrieb ist, wenn Familie und Freunde Freizeit haben. Andererseits ist Schichtarbeit bei vielen Arbeitnehmern aber auch beliebt, weil sie in der Regel besser entlohnt wird. Dies gilt umso mehr, wenn Nachtarbeit oder eine Beschäftigung an Sonntagen oder an Feiertagen integriert ist.
Im Übrigen sind gemäß § 6 Abs. 1 AGG die Bestimmungen der Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung an den Gesetzgeber, kontinuierlich neue Erkenntnisse hierüber anzufordern, gegebenenfalls durch eigene Vergabe von Untersuchungsaufträgen zu gewinnen, und entsprechende Anpassungen im Arbeitszeitgesetz vorzunehmen.
Regelungen zu Ruhezeiten und Ruhepausen
Ruhezeit
Man muss zwischen Ruhepause und Ruhezeit differenzieren: Die Regelungen zur Ruhezeit sehen vor, dass die Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer Arbeit mindestens elf Stunden bis zur erneuten Aufnahme der Arbeit warten müssen. Ist es für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs, aus Produktionsgründen oder im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedoch erforderlich, kann die Wartezeit bis auf eine Stunde verkürzt werden.
Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass eine kürzere Ruhezeit binnen eines Monats, gegebenenfalls binnen 4 Wochen ausgeglichen wird indem eine später folgende Ruhezeit auf dann wenigstens zwölf Stunden auszudehnen ist. Beispielhafte Bereiche, wo diese Regelung zur Anwendung kommen kann, sind Beschäftigungen in der Landwirtschaft oder in Verkehrsbetrieben.
Im medizinischen Versorgungsbereich und in Pflegeheimen oder in vergleichbaren Einrichtungen ist es möglich, Verkürzungen der Ruhezeiten durch Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft, auszugleichen. Rufbereitschaft wiederum ist eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes.
Hier muss der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung für seinen Arbeitgeber erreichbar bleiben und eine Beschäftigung jederzeit aufnehmen können. Allerdings ist der Arbeitnehmer im Falle der Rufbereitschaft nicht an seinem Arbeitsplatz anwesend.
Ruhepause
Zudem hat der Arbeitgeber feststehende Ruhepausen für den Arbeitnehmer einzurichten. Die Ruhepause beträgt mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Eine Einteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist dabei möglich. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerin keinem Falle ohne Einhaltung einer Ruhepause beschäftigt werden.
Was geschieht im Fall von Verstößen?
Verstöße gegen Regelungen betreffend die maximal zulässige Arbeitszeit, die Schicht- und Nachtarbeit. Auch ein Verstoß gegen das Verbot einer Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, sowie bzgl. der Ruhezeiten und Ruhepausen, stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Begeht ein Arbeitgeber Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz wiederholt, beharrlich und mit Vorsatz und gefährdet dadurch die Gesundheit oder die Arbeitskraft seiner Beschäftigten, kann eine Straftat vorliegen, welche mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.
Fazit