1. Startseite
  2. »
  3. Allgemeine Themen & Trends
  4. »
  5. Das deutsche Arbeitsgesetz: Wann und wie lange darfst Du in Deutschland arbeiten?

Das deutsche Arbeitsgesetz: Wann und wie lange darfst Du in Deutschland arbeiten?

Das deutsche Arbeitsgesetz: Wann und wie lange darfst Du in Deutschland arbeiten?

Gilt in Deutschland eigentlich noch die 60 Stunden Woche. Was gilt hinsichtlich der Pausen? Und was beträgt die maximal zulässige Arbeitszeit? Von wem wird das Arbeitszeitgesetz einfach erklärt? Zum Beispiel durch einen teuren Anwalt. Doch auch durch diesen Artikel wird das Arbeitszeitgesetz einfach erklärt. Und dies auch ohne Advokat.

 

Vielleicht sind Sie Arbeitgeber und fragen sich, was für Sie gilt zu den Pausen und zu den Ruhezeiten nach der Arbeit? Oder Du bist Arbeitnehmer und bist Dir nicht sicher, wann Du Pausen einlegen darfst. Oder Du würdest gerne mehr verdienen, am besten in einer 60 Stunden Woche?

 

Hier findest Du Antworten auch zu der maximal zulässigen Arbeitszeit, zu den vorgeschriebenen Ruhezeiten nach der Arbeit, zu Pausen und zu einigem mehr.

Was ist das Arbeitszeitgesetz?

Bis vor etwa 100 Jahren gab es kein Arbeitszeitgesetz (AGG). Ob und wann Pausen gemacht werden durften, bestimmte der Chef! Über Ruhezeiten nach der Arbeit wurde nicht nachgedacht. Ruhezeiten nach der Arbeit gab es nur dann, wenn die Arbeit getan war.
Das Arbeitszeitgesetz trifft Regelungen auf dem Sektor des Arbeitsschutzes. Im Wesentlichen konzentriert sich das AGG auf die Regelungen bezüglich
  • der maximal zulässige Arbeitszeit
  • der Pausen
  • der Ruhezeiten nach der Arbeit
  • der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
  • sowie der Nacht- und Schichtarbeit

Das AGG stammt aus dem Jahre 1994 und ist entsprechend kompliziert formuliert. Das Arbeitszeitgesetz dient dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitszeitgestaltung. Gebunden werden sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer.

Für wen gilt es?

Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen hiervon bilden u. a. leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen, bestimmte Beschäftigte der Kirchen sowie Personen unter 18 Jahren, für welche das Arbeitszeitgesetz keine speziellen Regelungen trifft.

 

Was versteht man unter Arbeitszei?

Die Arbeitszeit erstreckt sich auf die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit. Nicht zur Arbeitszeit zählen Fahrtzeiten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung des Arbeitnehmers. Ebenso wenig die Körperpflege auch wenn dies in bestimmten Berufen aufgrund eines geforderten besonders gestylten Äußeren des Arbeitnehmers in besonderen Bereichen sehr zeitaufwendig sein kann.

 

Ist jedoch eine bestimmte Arbeitskleidung (Laborbekleidung, Bekleidung im Bergbau usw.) erforderlich, so rechnet das Arbeitszeitgesetz das An- und Ablegen dieser Bekleidung als Arbeitszeit an.

Die wichtigsten Regelungen zur Arbeitszeit

Es gilt zunächst keine 60 Stunden Woche: Laut Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich die Acht-Stunden-Grenze nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf täglich zehn Stunden ist möglich. Allerdings muss dabei gewährleistet sein, dass binnen sechs Monaten oder gegebenenfalls binnen 24 Wochen im Tagesdurchschnitt nicht mehr als 8 Stunden gearbeitet wird.

 

Bei nachts beschäftigten Arbeitnehmern muss dies gar innerhalb eines Monats sichergestellt sein. Es gibt jedoch auch Dienstleistungs- und Beschäftigungsverhältnisse, in denen der Bedarf an Arbeitseinsätzen zu bestimmten Zeiten oder unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnlich hoch ist.

 

Das Arbeitszeitgesetz sieht dies unter anderem bei der medizinischen Behandlung oder der Pflege von Menschen, wenn ansonsten erhebliche Produktionsausfälle drohen, oder im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben. In diesen Ausnahmefällen darf sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden erhöhen, wobei auch hier die vorgenannten Durchschnittsregelungen gelten.

 

Dennoch gilt keine grundsätzliche 60 Stunden Woche. Das Arbeitszeitgesetz sieht allerdings sechs der sieben Wochentage, also mit Ausnahme des Sonntags, als Werktage an. Zudem ist eine werktätige Ausnahmearbeitszeit von 10 Stunden möglich. Somit ist indirekt eine 60 Stunden Woche als maximal zulässige Arbeitszeit erlaubt.

Sonntage und staatliche Feiertage

In Deutschland herrscht grundsätzlich an Sonntagen und an staatlichen Feiertagen ein Beschäftigungsverbot. Natürlich lassen viele Dienstleistungen in der Produktion, sowie bei für die Allgemeinheit besonders wichtige Aufgaben, insbesondere im Bereich der öffentlichen Sicherheit, des Verkehrs, bei der medizinischen Versorgung oder auf dem Sektor der Pflege ein vollständiges Arbeitsverbot an solchen Tagen nicht zu.

 

Daher nimmt das Arbeitszeitgesetz Ärzte, Pfleger, Polizisten, Berufsfeuerwehrleute usw. von dem Beschäftigungsverbot an Sonntagen und Feiertagen aus. § 10 Arbeitszeitgesetz führt die befreiten Arbeitsgebiete auf. Neben den bereits genannten Beschäftigungsfeldern sind auch Beschäftigungen im Bereich des Sports, der Landwirtschaft, des Rundfunks, der Presse usw. von den Einschränkungen befreit.

 

Viele Betriebe sind rund um die Uhr mehrschichtig organisiert. Bei regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können dort der Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbots an Sonntagen und Feiertagen um bis zu sechs Stunden vorverlegt oder zurückverlegt werden. Bei Kraftfahrern und Beifahrern ist eine entsprechende Vorverlegung um bis zu zwei Stunden möglich.

 

Aufgrund der geltenden Tarifhoheit besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer Absprache der Tarifparteien durch Tarifvertrag um weitergehende Regelungen zu treffen. Auch können konkretisierende Betriebsvereinbarungen getroffen werden oder bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörde ein Antrag auf Befreiung von den grundsätzlichen Bestimmungen gestellt werden.

 

Im Übrigen ist entscheidend das Prinzip des Arbeitsorts. Liegt der Beschäftigungsort eines Arbeitnehmers in einem anderen Bundesland als sein Wohnort, dann gelten die für das Bundesland am Beschäftigungsort maßgeblichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Wohnort und der konkrete Beschäftigungsort (zum Beispiel bei Montage auf einer Baustelle) nicht im selben Bundesland liegen.

Nacht- und Schichtarbeit

Nachtarbeit

Die maßgeblichen Bestimmungen zur Nacht- und Schichtarbeit finden sich in § 6 AGG. Nachtzeit ist hierbei die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. Für Bäckereien und Konditoreien ist dagegen die Nachtzeit anders bestimmt und gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nachtarbeit beschreibt dabei jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

 

Das bedeutet erstaunlicherweise, dass eine Beschäftigung zur Nachtzeit und damit eine Nachtarbeit dann nicht vorliegt, wenn sie kürzer als zwei Stunden dauert, obwohl sie nachts stattfindet. Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Beschäftigte, die an zumindest 48 Tagen im Kalenderjahr nachts bei wechselnden Schichten ihre Arbeit ausüben.

 

Schichtarbeit

Als Schichtarbeit wird eine besondere Form der Arbeitszeit bezeichnet.

 

Schichtarbeit liegt vor, wenn
  • verschiedene Beschäftigte
  • auf Grundlage eines organisierten Zeitplans
  • hintereinander versetzt
  • die gleiche Tätigkeit
  • an derselben Arbeitsstelle
  • beim selben Arbeitgebers ausüben

Dementsprechend wird die Beschäftigung während eines bestimmten Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten wahrgenommen. Für viele Produktionsbetriebe ist eine Schichtarbeit von existenzieller Bedeutung, da aus technischen Gründen der Arbeitsfortschritt nicht unterbrochen werden darf und über die „normal“ geltenden Arbeitszeiten hinaus der Betrieb aufrechterhalten werden muss, ohne die maximal zulässige Arbeitszeit zu überschreiten.

Ein klassisches Beispiel ist die Stahlindustrie. Aber auch auf vielen Dienstleistungssektoren wie insbesondere bei der medizinischen Versorgung in Krankenhäusern versteht es sich von selbst, dass rund um die Uhr Personal eingesetzt werden muss. Besonders bekannt sind Zwei-Schicht-Betriebe und Drei-Schicht-Betriebe. Etwas seltener wird in Vier-Schicht-Betrieben oder gar in Fünf-Schicht-Betrieben gearbeitet.

Schicht- und Nachtarbeit kombiniert

Obwohl Schichtarbeit schon lange existiert, ist es erst seit vielleicht zwanzig Jahren allgemein ins Bewusstsein gedrungen, dass mit der Wahrnehmung von Schichtarbeit auch ein deutlich erhöhtes Gesundheitsrisiko einhergeht. Besonders bedenklich ist Schichtarbeit dann, wenn sie zusätzlich eine Beschäftigung in Form der Nachtarbeit beinhaltet.

Schichtarbeiter, insbesondere bei integrierter Nachtarbeit, bedürfen daher einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle, für deren Ermöglichung und Einhaltung der Arbeitgeber zu sorgen hat. So regelt das Arbeitszeitgesetz, dass Nachtarbeitnehmer alle drei Jahre Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Kontrolle haben. Es wird ebenso auf konkrete Symptome untersucht, wie auch die grundsätzliche Eignung zu Wahrnehmung von Nachtarbeit überprüft.

Ab Vollendung des 50. Lebensjahres haben Arbeitnehmer einen jährlichen Anspruch auf entsprechende Untersuchungen. Die Untersuchungskosten trägt der Arbeitgeber. Liegt ein ärztliches Attest vor, welches aus medizinischen Gründen von einer Beschäftigung zur Nachtzeit abrät, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz. Einen entsprechenden Anspruch hat der Arbeitnehmer unabhängig von einer gesundheitlichen Belastung auch dann, wenn er Kinder unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt oder einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat.

Gesundheitliche Belastungen

Typische Krankheitsbilder, die mit Schichtarbeit einhergehen können, sind Schlafstörungen, Bluthochdruck, Kreislauferkrankungen, Magengeschwüre und Kopfschmerzen. Über den rein körperlichen Bereich hinaus können sich durchaus auch Depressionen entwickeln.

Mittlerweile werden auch Zusammenhänge mit Krebserkrankungen gesehen, welche durch die Reduzierung des Melatoninspiegels in Folge der Nachtarbeit und der unregelmäßigen Ruhezeiten entstehen. Um dem gesundheitlichen Risiko ausreichende Beachtung zu verschaffen, wird mittlerweile von medizinischer Seite empfohlen, nicht mehr als vier Nachtschichten hintereinander wahrzunehmen.

Darüber hinaus kann Schichtarbeit auch negative, soziale Folgen mit sich bringen, da der Arbeitnehmer gerade dann im Betrieb ist, wenn Familie und Freunde Freizeit haben. Andererseits ist Schichtarbeit bei vielen Arbeitnehmern aber auch beliebt, weil sie in der Regel besser entlohnt wird. Dies gilt umso mehr, wenn Nachtarbeit oder eine Beschäftigung an Sonntagen oder an Feiertagen integriert ist.

Im Übrigen sind gemäß § 6 Abs. 1 AGG die Bestimmungen der Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung an den Gesetzgeber, kontinuierlich neue Erkenntnisse hierüber anzufordern, gegebenenfalls durch eigene Vergabe von Untersuchungsaufträgen zu gewinnen, und entsprechende Anpassungen im Arbeitszeitgesetz vorzunehmen.

Regelungen zu Ruhezeiten und Ruhepausen

Ruhezeit

Man muss zwischen Ruhepause und Ruhezeit differenzieren: Die Regelungen zur Ruhezeit sehen vor, dass die Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer Arbeit mindestens elf Stunden bis zur erneuten Aufnahme der Arbeit warten müssen. Ist es für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs, aus Produktionsgründen oder im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedoch erforderlich, kann die Wartezeit bis auf eine Stunde verkürzt werden.

Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass eine kürzere Ruhezeit binnen eines Monats, gegebenenfalls binnen 4 Wochen ausgeglichen wird indem eine später folgende Ruhezeit auf dann wenigstens zwölf Stunden auszudehnen ist. Beispielhafte Bereiche, wo diese Regelung zur Anwendung kommen kann, sind Beschäftigungen in der Landwirtschaft oder in Verkehrsbetrieben.

Im medizinischen Versorgungsbereich und in Pflegeheimen oder in vergleichbaren Einrichtungen ist es möglich, Verkürzungen der Ruhezeiten durch Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft, auszugleichen. Rufbereitschaft wiederum ist eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes.

Hier muss der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung für seinen Arbeitgeber erreichbar bleiben und eine Beschäftigung jederzeit aufnehmen können. Allerdings ist der Arbeitnehmer im Falle der Rufbereitschaft nicht an seinem Arbeitsplatz anwesend.

Ruhepause

Zudem hat der Arbeitgeber feststehende Ruhepausen für den Arbeitnehmer einzurichten. Die Ruhepause beträgt mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Eine Einteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist dabei möglich. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerin keinem Falle ohne Einhaltung einer Ruhepause beschäftigt werden.

Was geschieht im Fall von Verstößen?

Verstöße gegen Regelungen betreffend die maximal zulässige Arbeitszeit, die Schicht- und Nachtarbeit. Auch ein Verstoß gegen das Verbot einer Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, sowie bzgl. der Ruhezeiten und Ruhepausen, stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Begeht ein Arbeitgeber Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz wiederholt, beharrlich und mit Vorsatz und gefährdet dadurch die Gesundheit oder die Arbeitskraft seiner Beschäftigten, kann eine Straftat vorliegen, welche mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Fazit

Das Arbeitszeitgesetz schützt den Arbeitnehmer umfangreich. Das AGG trifft wirksame Regelungen über die maximal zulässige Arbeitszeit, über die Ruhezeiten nach Arbeit, zu der Pause und zur Nacht- und Schichtarbeit.

 

Zudem lässt es indirekt auch die 60 Stunden Woche zu. Nur wenig wird im Gesetzestext das Arbeitszeitgesetz einfach erklärt. Hierauf kann sich der Arbeitgeber jedoch nicht berufen. Entsprechend sieht das Arbeitszeitgesetz Sanktionen vor. Der Arbeitnehmer in Deutschland kann sich folglich durch das Arbeitszeitgesetz geschützt fühlen.

Ähnliche Beiträge

Die mobile Version verlassen