1. Startseite
  2. »
  3. Allgemeine Themen & Trends
  4. »
  5. Schäden am Arbeitsplatz – die Frage der Haftung ist kompliziert

Schäden am Arbeitsplatz – die Frage der Haftung ist kompliziert

Schäden am Arbeitsplatz – die Frage der Haftung ist kompliziert

Wie jeder aus Erfahrung weiß, ist das Potential, dass Schäden am Arbeitsplatz passieren, sehr groß. Damit stellt sich die Frage, wer haftet? Die Antwortet ist grundsätzlich einfach. Denn wer einen Schaden verursacht, muss diesen auch wieder gut machen. Doch am Arbeitsplatz gilt diese Tatsache mit erheblichen Einschränkungen.

Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

Egal ob Du durch Öffnen einer Datei einen Virus auf die firmeninterne EDV ziehst oder ob Du während der Arbeit eine teure Maschine kaputt machst, die Frage nach der Haftung richtet sich nach den sogenannten Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Diese beschränken Deine Haftung als Arbeitnehmer stark und können auch nicht durch individuelle Vereinbarungen in Deinem Arbeitsvertrag oder durch spezielle Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen oder abgeändert werden.

Macht Dein Vorgesetzter bei einem Schaden Dir gegenüber die komplette Mitarbeiterhaftung geltend, so ist dies laut Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.02.2004 unwirksam. Nur wenn Du als Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausgleich für die Haftungsregel, die als verschärft zu betrachten ist, erhältst, kann Dein Vorgesetzter von den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung abweichen.

Für Mitarbeiter gelten gleichen Regeln wie im übrigen Rechtsverkehr

Was die Mitarbeiterhaftung betrifft, so gelten hier grundsätzlich die gleichen Regeln wie im übrigen Rechtsverkehr. Das heißt, dass Du einen Schaden immer dann ersetzen musst, wenn Dir aus Versehen ein Fehler passiert. Doch im Unterschied dazu gibt es im Arbeitsrecht eine Sonderstellung für Arbeitnehmer. Denn diese sind auf die Organisation des Betriebs und den Arbeitgeber angewiesen, das bedeutet, dass Du im Betrieb Deines Chefs tätig wirst.

Wenn Dir Dein Chef Betriebsmittel wie eine hochwertige Maschine zur Verfügung stellt, bleibt bei Anwendung der allgemeinen Haftungsregelungen, bei denen eine Haftpflichtversicherung greift, das Risiko einer Beschädigung bei Dir hängen. Etwaige Kosten für eine allfällige Reparatur, die durchaus erhebliche Beträge erreichen können, musst dann Du zahlen. Was für Arbeiter mit durchschnittlichem Verdienst äußerst schwierig zu bewältigen ist. Abgesehen davon hat Dein Arbeitgeber ein wirtschaftliches Interesse, dass Du für ihn tätig bist. Auch deshalb sollte das Risiko für Schäden am Arbeitsplatz von Deinem Vorgesetzten getragen werden.

Wenn Du Schäden am Arbeitsplatz bei einer Tätigkeit, die Du im Interesse Deines Vorgesetzten ausführst, verursachst, haftest Du dem Arbeitsrecht nach nur in Bezug auf die Fahrlässigkeit, mit der der Fehler bzw. Schaden passiert ist.

Leichte Fahrlässigkeit

Leichte Fahrlässigkeit wird dann angenommen, wenn Du leicht nachlässig bist. Darunter wird auch von Seiten der Gerichte ein geringfügiges Außerachtlassen der objektiv erforderlichen Sorgfalt angenommen. Für diesen Fall haftet der Arbeitnehmer, also Du, nicht. Ein Beispiel dazu ist, wenn Du beim Griff zur Schreibtischlampe Deinen Laptop vom Tisch stößt. „Das kann ja einmal passieren“ wird vermutlich die erste Reaktion sein, womit Deiner leichten Fahrlässigkeit oder vielleicht auch Ungeschicklichkeit Ausdruck verliehen wird.

Mittlere Fahrlässigkeit

Was die mittlere Fahrlässigkeit für Schäden am Arbeitsplatz betrifft, so gehen Gerichte davon aus, dass diese bei einer Pflichtverletzung, die nicht mehr geringfügig, aber auch noch nicht grob fahrlässig war. Mit anderen Worten bedeutet das, dass Du bei etwas mehr Vorsicht, den Schaden verhindern hättest können.

In der Folge teilt sich die Mitarbeiterhaftung so auf, dass die Wiedergutmachung des Schadens zwischen Dir und Deinem Chef aufgeteilt wird. Wie hoch dabei Dein Anteil ist, hängt von jeden individuellen Einzelfall ab. Grundsätzlich gibt es hier keinen allgemein gültigen Maßstab. Unter anderem ist die Höhe des Schadens sowie Deine etwaigen Unterhaltspflichten und ein vielleicht vorhandenes Mitverschulden des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

In vielen Fällen ist auch relevant, wie hoch das Gefahrenpotential der Dir übertragenen Aufgabe war bzw. ob eine Haftpflichtversicherung seitens des Arbeitgebers besteht.

Grobe Fahrkässigkeit

Der dritte Aspekt, wie mit der Wiedergutmachung verursachter Schäden am Arbeitsplatz umgegangen wird, ist die grobe Fahrlässigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn Du Deiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen bist. Das heißt, Du hast eindeutige Verhaltensregeln, die im Unternehmen Gültigkeit haben, verletzt.

Damit haftest Du für Schäden am Arbeitsplatz in vollem Umfang. Gibt es für Deinen Einzelfall besondere Umstände, etwa wenn der verursachte Schaden Deinen Monatsverdienst bei weitem übersteigt, kann der Anteil an Deiner Haftung ausnahmsweise reduziert werden.

Vorsatz

Als letztes Kriterium wer für Schäden am Arbeitsplatz haftet, gilt noch die Bewertung des Vorsatzes. Das heißt, wenn Du absichtlich oder zumindest wissentlich einen Schaden verursachst, handelt es sich dabei um eine vorsätzliche Handlung. Dabei muss sich der Vorsatz sowohl auf die Schädigungshandlung selbst, als auch einen sogenannten Schädigungserfolg beziehen.

Das ist grundsätzlich allerdings kaum gegeben bzw. lässt sich in den seltensten Fällen beweisen. Als Ausnahme gilt allerdings, wenn Du genau weißt, dass aufgrund Deines Handelns eventuell ein Schaden entstehen kann, Du dies aber in Kauf nimmst. Kann dies nachgewiesen werden, steigt jede Haftpflichtversicherung aus und Du musst für den kompletten Schaden aufkommen.

Als Beispiel gilt hier, wenn Du etwa wegen Deiner Kündigung so wütend bist, dass Du den Computer aus dem Fenster wirfst. In diesem Fall kommt die Mitarbeiterhaftung voll zum Tragen.

Anteil der Mitarbeiterhaftung richtet sich nach den Umständen

Der Anteil, den Du aufgrund der Mitarbeiterhaftung für Schäden am Arbeitsplatz übernehmen musst, richtet sich nach den Gesamtumständen des Falles. Wenn Du zum Beispiel ein Email mit einem viren-verseuchten Anhang öffnest und damit das ganze IT-System im Unternehmen lahm legst, kommt es darauf an, ob es zum Beispiel eine entsprechende Warnung der IT-Abteilung im Unternehmen gegeben hat.

Umgekehrt stellt sich die Frage, ob oder warum der Arbeitgeber keinen gängigen Virenschutz installiert hatte oder entsprechende IT-Schulungen für Dich und andere Mitarbeiter angeboten hatte. Abhängig von weiteren Faktoren wie der Höhe Deines

  • Monatsverdienstes
  • Dein Alter
  • etwaige Unterhaltspflichten

wirst Du zwischen 50 und 60 Prozent des entstandenen Schadens übernehmen müssen.

Eine Haftung gegenüber Dritten besteht in vollem Umfang

Die Frage, wer für einen Schaden am Arbeitsplatz haftet, ist nur gegenüber Deinem Arbeitgeber beschränkt. Wenn Du außenstehenden Dritten einen Schaden zufügst, haftest Du in vollem Umfang. Beispielsweise gilt es das während einer Schlägerei mit einem Fremden auf dem Betriebsgelände zerfetzte Hemd Deines Kontrahenten komplett zu ersetzen.

Umgekehrt haftet Dein Arbeitgeber aber für einen Teil des Schadens mit, wenn dieser im Zuge Deiner Tätigkeit für ihn passiert. Wenn Du mit dem privaten PKW eines Dritten Waren für Deinen Chef auslieferst und dabei einen Unfall verursachst, muss der Schaden zwischen Dir und Arbeitgeber aufgeteilt werden. Denn hier kommen die oben beschriebenen Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zum Tragen.

Dein Chef muss Dich von der Ersatzforderung des Dritten im gleichen Maß freistellen, als wäre er selbst der Geschädigte. Auch wenn Du dabei fahrlässig handelst und zum Beispiel aus Unachtsamkeit von der Straße abkommst, muss Dein Chef den Schaden anteilig ersetzen. Hier kommt dann dessen Haftpflichtversicherung zum Tragen.

Wenn die Schäden am Arbeitsplatz unmittelbar Deine Kollegen betreffen, haftest Du als Arbeitnehmer grundsätzlich gar nicht. Denn dann greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung. Beispielsweise rangierst Du auf dem Unternehmensgelände mit einem Gabelstapler und übersiehst dabei einen Kollegen. Dieser verletzt sich in der Folge eines Sturzes und macht Schadenersatzansprüche geltend.

Doch hier greift keine Haftpflichtversicherung oder Mitarbeiterhaftung, sondern hier haftet die gesetzliche Unfallversicherung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Du Deinen Kollegen mit Vorsatz verletzt hast oder dieser Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte passiert ist.

Schäden am Arbeitsplatz durch freie Mitarbeiter – wer haftet?

Die sogenannte Haftungsbeschränkung gilt nur für Dich, wenn Du angestellter Mitarbeiter bist und mit Deinem Arbeitgeber einen entsprechenden Arbeitsvertrag abgeschlossen hast. Wenn Du im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages für ein Unternehmen tätig bist, haftest Du bereits für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

Hier kommt es immer auf die individuelle Regelung in Deinem Vertrag an, wer für verursachte Schäden in welchem Ausmaß haftet. In jedem Fall ist es in dieser Situation anzuraten, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen, um bedrohliche finanzielle Auswirkungen auf den Erfolg Deines kompletten Unternehmens oder sogar dessen reale Existenz auszuschließen bzw. möglichst gering zu halten.

Mitarbeiterhaftung bei der Nutzung von Betriebs-PCs und anderer Elektronik

Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung werden die Möglichkeiten immer größer, von überall und jederzeit auf unternehmensinterne Daten zuzugreifen. Das bringt zwar einige Vorteile, doch auch erhebliche Risiken und die Frage, wer haftet bei widerrechtlichem Zugriff auf Firmendaten. Bezüglich derartiger Schäden am Arbeitsplatz gibt es Sonderregelungen, denn die Haftungsprivilegien sind nur bedingt anwendbar.

Das hängt unter anderem davon ab, ob Du das Gerät – Laptop, Tablet, Smartphone oder PC – dienstlich oder privat genutzt hast, als der Schaden passiert ist. Bei einer Privatnutzung können bei entstandenen Schäden am Arbeitsplatz nur dann Haftungsbeschränkungen angenommen werden, wenn Dir Dein Chef eine private Nutzung auch gestattet hat. Ist diese allerdings verboten, haftest Du in voller Höhe und unbeschränkt.

Die Grenzen für diese Bestimmung, wer in diesem Fall haftet, sind jedoch fließend. Du haftest nämlich auch in voller Höhe für Schäden am Arbeitsplatz, wenn Du unerlaubterweise Dein dienstliches Email-Konto für private Zwecke genutzt hast und infolge dessen Viren eingeschleust werden. Entsteht ein Virenbefall allerdings im Rahmen Deiner dienstlichen Email-Korrespondenz, kann Deine Haftung für Schäden am Arbeitsplatz allerdings beschränkt sein.

Relevant für die Frage, wer haftet, ist auch die Tatsache, ob Dir Dein Arbeitgeber den Schaden nachweisen kann. Dazu muss er nämlich beweisen, dass Du die Schäden am Arbeitsplatz vorsätzlich und nicht einfach nur leicht fahrlässig verursacht hast. Problematisch kann dies dann werden, wenn Dein Arbeitgeber im Rahmen der Speicherung von Nutzungsdaten gegen die geltenden Datenschutzvorschriften verstößt.

Trifft den Arbeitgeber ein Mitverschulden an den Schäden am Arbeitsplatz, muss er eine individuelle Haftungsquote übernehmen. Diese kann sich durch individuelles Fehlverhalten, zum Beispiel wenn keine gängige Sicherheitssoftware im Betriebssystem installiert ist, entsprechend erhöhen. Dazu spielt es eine Rolle, ob ein eventueller Schaden durch eine Haftpflichtversicherung versicherbar ist.

Ausgehend von der Situation, wer haftet für einen Schaden an der Software, stellt sich natürlich auch die Frage nach dessen Berechnung. Gerade Viren können immaterielle Schäden am Arbeitsplatz wie den Verlust von Daten oder in der Folge hohe Umsatzeinbußen zur Folge haben. Wird die Frage, wer dafür haftet, vor Gericht geklärt, muss dieses die Schadenshöhe nach freier Überzeugung einfach schätzen. Das kann in der Realität aber bedeuten, dass sogar bei voller Haftung des Arbeitnehmers der Arbeitgeber dennoch auf Kosten sitzen bleibt. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht einen Schaden am Arbeitsplatz zu gering einschätzt.

Was bedeutet eigentlich Haftungsquote?

Die Frage, in welcher Höhe Du für einen entstandenen Schaden haftest, richtet sich nach einer Vielzahl an einzelnen Faktoren. Maßgeblich ist in erster Linie dabei die sogenannte Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit. Das bedeutet einfach, wie hoch das Risiko Deiner Arbeit im Unternehmen einzuschätzen ist.

Wenn Du zum Beispiel mit hochwertigen, aber auch gefährlichen Geräten hantierst oder aber in großer Höhe auf einem Gerüst oder am Dach arbeitest, ist das Risiko, Schäden am Arbeitsplatz zu verrichten naturgemäß größer, als wenn Du im Unternehmen am Schreibtisch arbeitest. Weitere Faktoren sind Deine Stellung im Unternehmen sowie Dein individueller Verdienst.

Auch die Mitschuld an Schäden am Arbeitsplatz sind ein Kriterium

Neben den oben genannten Faktoren ist auch entscheidend, ob die von Dir verursachten Schäden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Hat Dein Arbeitgeber zum Beispiel aus Kostengründen an dieser Versicherung gespart, muss das bei der Bemessung der Haftung berücksichtigt werden. Unter Umständen kann das dazu führen, dass Du von einer Haftungsübernahme komplett freigestellt wirst. Letztendlich ist aber auch entscheidend, wie lange Du bereits im Unternehmen tätig bist und ob Du in der Vergangenheit bereits mehrfach Schäden am Arbeitsplatz verursacht hast.

Kann eine Mitschuld Deines Vorgesetzten nachgewiesen werden, ist die Frage, wer haftet einfach. Denn in diesem Fall kannst Du nur teilweise oder überhaupt nicht haftbar gemacht werden. Konkret kann dies dann der Fall sein, wenn Dir Dein Vorgesetzter ein defektes Arbeitsgerät zur Verfügung gestellt hat und dann ein Unfall damit passiert ist.

Ähnliches gilt für das sogenannte Organisationsverschulden des kompletten Unternehmens. Darunter kann die mangelhafte Organisation verstanden werden, die es verabsäumt, die Mitarbeiter ganz konkret auf deren Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu überprüfen. Auch Maschinen, die nicht ordnungsgemäß gewartet werden oder beim Einsatz von zu wenig Personal, kann eine fehlerfreie Arbeit nicht gewährleistet werden.

Fazit

Die Frage, wer für einen Schaden am Arbeitsplatz haftet, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Als Mitarbeiter musst Du immer dann dafür aufkommen, wenn Du grob fahrlässig oder bei untersagter privater Nutzung eines Arbeitsgerätes Schäden verursachst. Allerdings muss hier eine Relation zwischen finanziellem Aufwand und Deinem Verdienst bestehen, außerdem muss immer hinterfragt werden, ob eine Teilschuld und damit eine Teilhaftung Deines Vorgesetzten vorliegt. In jedem Fall solltest Du darauf achten, wer haftet, wenn Du teure Arbeitsgeräte bedienst oder die firmeninterne EDV privat nutzt.

Ähnliche Beiträge

Die mobile Version verlassen