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Nebenbeschäftigung – alles Wichtige rund um den Job neben dem Job

Nebenbeschäftigung – alles Wichtige rund um den Job neben dem Job

Das Thema Nebenbeschäftigung ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber äußerst komplex und bedarf einiges an Wissen, damit es beim Nebenjob nicht zu etwaigen Schwierigkeiten kommen kann. In vielen Arbeitsverträgen wurde seitens des Arbeitgebers nämlich festgehalten, dass der Angestellte die Zustimmung des Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit benötigt. Was hier jedoch nur die wenigstens wissen ist, dass es sich dabei um eine pauschale Forderung handelt.

Sprich, sie ist nicht rechtsgültig. Allerdings kann es zu Situationen kommen, wo eine Nebentätigkeit für Schwierigkeiten sorgen kann. Was Sie als Arbeitgeber oder Personalleiter wichtiges zu diesem umfassenden Thema wissen sollten, können Sie nachfolgend erfahren.

Genehmigung Nebentätigkeit – wie sieht es mit der Informationspflicht aus?

Möchte einer Ihrer Mitarbeiter einen Nebenjob aufnehmen, steht dieser in der Informationspflicht und muss Ihnen die Nebentätigkeit entsprechend anmelden. Jedoch benötigt er nicht die Zustimmung des Arbeitgebers für die Nebentätigkeit. Sie können und dürfen zwar von Ihrem Arbeitnehmer Informationen rund um den Nebenverdienst einfordern, allerdings rechtlich nur beschränkt.

Diese Informationen dürfen Sie von Ihrem Angestellten erfragen:

  • Die allgemeinen Arbeitszeiten
  • Die Art vom Nebenverdienst
  • Die Anschrift vom zusätzlichen Arbeitgeber
  • Die Stundenanzahl innerhalb einer Woche

Was Ihr Angestellter mit seiner Nebenbeschäftigung verdient, fällt nicht in den Bereich der Informationspflicht und Sie sollten daher direkt gänzlich auf diese Art der Fragestellung verzichten. Ist Ihr Mitarbeiter nämlich entsprechend informiert, wird er wissen, dass er Ihnen darauf keine Antwort geben muss.

Eine Ausnahme stellt hierbei eine 450-Euro-Beschäftigung dar. Ist der Angestellte bei Ihnen auf 450-Euro-Basis tätig und strebt eine weitere an, muss er Ihnen das mitteilen, da es Ihre Firma unmittelbar betrifft. Würde nämlich ein zweiter Nebenverdienst auf 450-Euro-Basis angenommen, käme es zur Grenzüberschreitung der Versicherungsfreiheit.

Der Arbeitsvertrag und die Nebentätigkeit

Bei einer Nebenbeschäftigung gibt es Grundsätzlichkeiten, welche auf rechtlicher Basis festgelegt sind. Sie als Arbeitgeber haben in der Regel nur dann kein Mitspracherecht, wenn der Nebenverdienst innerhalb der Freizeit des Mitarbeiters ausgeübt wird. Mit der Unterzeichnung von Ihrem Arbeitsvertrag und einer Nebentätigkeit hat sich Ihr Angestellter dazu verpflichtet, Ihrer Firma im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit seine festgelegte Arbeitskraft zu erbringen. Sämtliche Aktivitäten, die in die Freizeit des Angestellten fallen, sind seine Privatangelegenheiten und bedarf keiner Genehmigung der Nebentätigkeit.

Wenn Ihr Mitarbeiter eine Nebentätigkeit anmelden möchte, dann ist es ihm so weit erlaubt, wie er auf die folgenden Fakten acht gibt:

  • Keine Beeinträchtigung von seinem Hauptberuf
  • Keine Tätigkeit in unmittelbarer Konkurrenz zu seinem hauptberuflichen Arbeitgeber
  • Keine Zuwiderhandlungen im Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz
  • Keine Überschneidungen bei dem Sozialversicherungsrecht
  • Keine negativen Berührungspunkte durch die Nebentätigkeit auf die Haupttätigkeit

Hält Ihr Mitarbeiter sich an oben genannte Punkte, dann benötigt er bei Ihnen keinen Antrag auf die Nebentätigkeit, und auch die Zustimmung des Arbeitgebers für die Nebentätigkeit, ist nicht erforderlich. Sie sollten auch nicht auf ein derartiges Zustimmungsrecht bestehen und auch kein pauschales Verbot für Nebenbeschäftigungen aussprechen. Sollte Ihr Angestellter jedoch gegen einen der genannten Fakten verstoßen, dann können Sie als Arbeitgeber diese allgemein untersagen, rechtlich Widerspruch einlegen und zudem entsprechende Konsequenzen einleiten.

Beispiele für Nebentätigkeiten

Die Liste für potentielle Nebentätigkeiten ist sehr lang. Grundsätzlich ist es aus organisatorischer Sicht auch nicht von Relevanz, welcher Tätigkeit nachgegangen wird, sondern unter welchem Rahmenvertrag es fällt. Beliebte Beispiele sind:

  • Baby- oder Hundesitter
  • Zeitungen austragen
  • Nachhilfe geben
  • Guide für Führungen in Städten oder Museen
  • Beschäftigung im Einzelhandel
  • Promoter

Die Liste könnte noch deutlich verlängert werden, selbst das Testen von Sextoys fällt unter Nebentätigkeiten, sollte es den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Antrag auf Nebentätigkeit und das Arbeitszeitgesetz

Wenn Ihr Mitarbeiter eine Nebentätigkeit anmelden möchte, dann hat insbesondere das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe ist es Arbeitnehmern nämlich nicht erlaubt, innerhalb einer Woche mehr als 48 Stunden zu arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitszeit auf mehrere oder einen Job aufgeteilt wird. Ist Ihr Angestellter für Sie pro Woche 38 Stunden beschäftigt, dann dürfen in der Nebentätigkeit nicht mehr als weitere zehn Stunden in der Woche gearbeitet werden.

Zu heiklen Gegebenheiten kann es zudem dann kommen, wenn im Hauptjob Überstunden fällig werden. Ihr Angestellter muss seine Stunden dann so einteilen, dass diese zugunsten des Hauptberufes ausfallen. Widerspricht Ihnen Ihr Angestellter bei der Leistung von Überstunden, aufgrund des Nebenjobs, dann beeinträchtigt er damit seinen Hauptberuf, was dazu führen kann, dass Sie ihm ein Verbot für den Zweitjob aussprechen dürfen.

Was das Thema Überstunden betrifft

Als Einschränkung zu Ihren Gunsten als Arbeitnehmer gilt ebenfalls eine verminderte Fähigkeit zur Leistung. Sprich, wenn Ihr Mitarbeiter beispielsweise seinen Zweitjob in der Gastronomie ausübt und dieser an mehreren Abenden in der Woche nachkommt, entspricht das dem Arbeitszeitgesetz. Sollte er jedoch deswegen morgens stets spürbar unausgeschlafen und nicht leistungsfähig sein, dann kommt es zu einer Einschränkung. Gerade wenn die Ausübung des Hauptberufes mit etwaigen Gefahren verbunden ist, handelt es sich um ein erhöhtes Sicherheitsrisiko.

Bei beiden genannten Gegebenheiten haben Sie als Arbeitgeber das Recht, für die Nebentätigkeit ein situationsbezogenes Verbot auszusprechen. Die Verweigerung von Überstunden fällt nämlich in die Verletzung der vertraglich festgehaltenen Verpflichtung innerhalb der Leistungserbringung. Gleiches gilt, wenn Ihr Mitarbeiter aufgrund von mangelndem Schlaf, seine Leistungsfähigkeit nicht im vollen Umfang erbringen kann. Sollten Sie als Arbeitgeber nachweislich am Arbeitsplatz ein Sicherheitsrisiko erkennen, sind sogar in der Pflicht, darauf angemessen zu reagieren.

Nebentätigkeiten anzeigen – was tun, wenn es sich um eine konkurrierende Dienstleistung handelt?

Nebentätigkeiten anzeigen ist ein Schritt, den kaum ein Arbeitgeber gehen möchte, doch was ist, wenn die Nebentätigkeit in Konkurrenz zu den eigenen angebotenen Dienstleistungen steht? Hier haben Sie als Arbeitgeber auf jeden Fall das Recht wieder auf Ihrer Seite, denn Sie können Ihre Zustimmung, auf Basis des Wettbewerbs, für die Nebentätigkeit verweigern.

Jedoch besteht in so einer Situation eine Erfüllung von bestimmten Kriterien, damit gesetzlich auch ein tatsächliches Verbot ausgesprochen werden kann:

  • Die Nebentätigkeit erzielt zur wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzbetriebes einen wesentlichen Beitrag
  • Die Nebentätigkeit umfasst mehr als nur die einfach Tätigkeit

Wenn der Krankheitsfall eintritt

Wird Ihr Mitarbeiter krank geschrieben, dann betrifft diese arbeitsunfähig in der Regel nur den Hauptjob. Wenn Ihr Angestellter aber trotzdem seiner Nebentätigkeit nachgeht und Sie ihm daraufhin kündigen, wird diese Kündigung kaum vor Gericht bestand haben. Jedoch kann das bestehende Arbeitsverhältnis massiv darunter leiden, was weder für Sie als Arbeitgeber, noch für den Arbeitnehmer und alle weiteren Mitarbeiter als förderlich bezeichnet werden kann.

Wenn Ihr Mitarbeiter auf ein ausgeglichenes Arbeitsverhältnis Wert legt, dann wird er das Gespräch mit Ihnen suchen, um eine Einigung für den Krankheitsfall im Hinblick auf die Nebentätigkeit, zu erzielen. Klären Sie als aller erstes ab, ob Ihr Angestellter genesungswidrig handelt, wenn er trotz seiner Krankschreibung seinem Zweitjob nachgeht. Sollte das nicht zutreffend sein, dann können Sie als Arbeitgeber Ihre erforderliche Zustimmung erteilen.

Nebenbeschäftigungen, welche ohne Ausnahme nur am Computer daheim erledigt werden, können übrigens ohne Schwierigkeiten und den Prozess der Gesundung zu gefährden, auch mit einem Liegegips ausgeführt werden. Ist für den Angestellten jedoch vom Arzt strikte Bettruhe angeordnet worden und er kommt dieser nicht nach, wenn er z.B. das Haus verlässt, um die Tageszeitung zu verteilen, dann handelt er genesungswidrig. Abhängig von der Schwere kann als Konsequenz mindestens eine Abmahnung durch Sie erfolgen. Besteht aufgrund von gleicher Handlung schon eine Abmahnung, können Sie Ihrem Mitarbeiter die Kündigung aussprechen.

Fakten zu Urlaub und Nebenbeschäftigungen

Hat der Angestellte Urlaub, dann kann er prinzipiell seiner Nebentätigkeit weiter nachkommen, jedoch muss dieser stets die Arbeitszeiten im Auge behalten. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass der Urlaub dem Zwecke der Erholung dient. Die freie Urlaubsgestaltung unterliegt somit bestimmten Vorgaben. Wenn aber der Mitarbeiter seiner Nebentätigkeit im normalen Rahmen weiterhin nachkommt, ist daran nichts zu beanstanden.

Untersagt ist Ihrem Angestellten jedoch die Nutzung eines Großteils seiner Urlaubszeit für andere Firmen sowie die Ausführung von körperlich schweren oder ungewohnten Arbeiten gegen Entlohnung. Der Gesetzgeber sieht nämlich vor, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht mit einer Erwerbstätigkeit verbringen darf, welche seiner Erholung im Wege steht.

Fazit

Möchte ein Arbeitnehmer einen Nebenjob ausführen, dann steht ihm eine Vielzahl an Möglichkeiten offen, was aber nicht automatisch bedeutet, dass dieser tun und machen kann, was er möchte. Widersetzt sich Ihr Mitarbeiter den gesetzlichen Gegebenheiten, dann können Sie entsprechende rechtliche Maßnahmen ergreifen, wobei Nebentätigkeiten anzeigen, eine der Letzten sein sollte.

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